Rz. 34
Darüber hinaus können in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden z.B. Bestimmungen über die Dauer der Gesellschaft und ihr Geschäftsjahr, Abtretung (vgl. Rdn 170 ff.), Vererbung (vgl. Rdn 206 ff.) und Einziehung von Geschäftsanteilen sowie Ausschließung von Gesellschaftern (vgl. Rdn 84), Bekanntmachungen[138] und Gründungskosten[139] (Muster siehe Rdn 51, 83). Besonderheiten gibt es bei der Vertragsgestaltung für eine gemeinnützige bzw. Non-profit-GmbH.[140] In der Lit. gibt es Vorschläge für eine GmbH "in Verantwortungseigentum".[141] Wichtig können Nebenleistungspflichten sein: Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass die Gesellschafter neben der Einlage weitere Leistungen an die Gesellschaft zu erbringen haben; diese können im Vertrag grundsätzlich unbegrenzt vereinbart werden (§ 3 Abs. 2 GmbHG). Häufige solche Pflichten sind Darlehensgewährung oder (sogar unbeschränkte) Nachschusspflichten gem. §§ 26–28 GmbHG. Unzulässig sind allerdings Verlustübernahmepflichten ohne zeitliche oder betragsmäßige Begrenzung[142] – anders aber vertraglich außerhalb des Gesellschaftsvertrags (vgl. Rdn 13). Möglich ist auch die Vereinbarung eines Agios (auch als schuldrechtliche Vereinbarung wirksam, vgl. Rdn 35).[143] Wirksam sind grundsätzlich auch Schiedsklauseln (vgl. auch Rdn 151), auch im Hinblick auf Einlageansprüche, was den Insolvenzverwalter binden soll.[144] Wichtig kann auch die Vereinbarung von Wettbewerbsverboten für Gesellschafter (ggf. auch nach Ausscheiden) sein: das GmbHG enthält keine ausdrückliche Regelung für deren Wettbewerbsverbote (solche enthalten §§ 112, 113 HGB für den Komplementär und Gesellschafter der OHG, für Kommanditisten gilt gem. § 165 HGB kein Verbot); der GmbH-Geschäftsführer unterliegt dem Wettbewerbsverbot ohne besondere Vereinbarung aufgrund seiner Treuepflicht als Organ (vgl. Rdn 121). Für den "einfachen" GmbH-Gesellschafter gilt grundsätzlich kein Wettbewerbsverbot.[145] Diesem unterliegen aber Gesellschafter, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung haben; das gilt jedenfalls für den beherrschenden Mehrheitsgesellschafter sowie eine die Gesellschaft beherrschende Gruppe.[146] Inwieweit darüber hinaus auch andere Gesellschafter dem Wettbewerbsverbot unterliegen, ist sehr streitig.[147] Angesichts dieser ungeklärten Lage empfiehlt sich eine (grundsätzlich zulässige) Vertragsregel.[148] Dabei sind die durch Art. 12 GG, § 1 GWB, § 138 BGB, Art. 101 Abs. 1 AEUV/Art. 81 EGV a.F. gezogenen Grenzen zu beachten.[149] Generell gilt eine weite Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter.[150]
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