Rz. 211

Die Testamentsvollstreckung für Geschäftsanteile ist zulässig.[831] Grundsätzlich ist der Testamentsvollstrecker mangels abweichender Anordnung des Erblassers berechtigt und verpflichtet, alle Rechte des Erben aus der Beteiligung geltend zu machen.[832] Der Gesellschaftsvertrag soll die Ausübung von Verwaltungsrechten durch Außenstehende wie den Testamentsvollstrecker ausschließen können.[833] In dem Fall stehen die Verwaltungsrechte regelmäßig den Erben zu. Der Testamentsvollstreckervermerk gehört nicht in die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG (vgl. Rdn 172 ff.), das Registergericht darf die Aufnahme einer mit einem solchen Vermerk versehenen Liste ablehnen.[834]

Nach ganz h.M. kann der Erbe den Testamentsvollstrecker auskaufen.[835] Nach st. Rspr. von RG und BGH darf sich der Testamentsvollstrecker durch Rechtsgeschäft mit den Erben verpflichten, sein Amt niederzulegen.[836] Die Zulässigkeit des Auskaufens ist jedenfalls zu bejahen bei der Abwicklungs-/Auseinandersetzungstestamentsvollstreckung, problematisch ist sie aber bei der Verwaltungstestamentsvollstreckung/Dauervollstreckung; für die Zulässigkeit spricht in beiden Fällen entscheidend, dass der Testamentsvollstrecker das Amt nicht annehmen muss und er gem. § 2226 BGB kündigen kann. Ggf. helfen testamentarische Anordnungen, dass das Nachlassgericht Ersatztestamentsvollstrecker einsetzt, der Testamentsvollstrecker bei Kündigung eine Zuwendung (z.B. Vermächtnis) verliert oder dass der Erbe die Testamentsvollstrecker dauerhaft dulden muss. Unzulässig ist eine Verpflichtung des Testamentsvollstreckers, das Amt jederzeit auf Verlangen eines Erben niederzulegen.[837]

Die Zuständigkeit des Testamentsvollstreckers umfasst grundsätzlich die Ausübung aller Mitgliedschaftsrechte; er kann z.B. bei Satzungsänderungen mitwirken, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung verlangen oder die Fehlerhaftigkeit von Gesellschafterbeschlüssen geltend machen.[838] ME darf er aber nicht in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte eingreifen und insb. nicht die Beitragspflicht der Gesellschafter erhöhen – es sei denn, dass die Erfüllung aus dem seiner Verwaltung unterliegenden Nachlass möglich ist.[839] Der Testamentsvollstrecker kann in seiner Person begründeten Stimmverboten unterliegen.[840] Er muss Steuererklärungen abgeben. Ihm ist auch mit Wirkung für und gegen die Erben der Erbschaftsteuerbescheid bekanntzugeben (§§ 31 Nr. 5, 32 Abs. 1 ErbStG).

[831] Vgl. allg. BGH NJW 1959, 1820; Priester, in: FS Stimpel, 1985, S. 463; Scholz/Seibt, § 15 Rn 250 ff.; Vogel, GmbHR 1971, 137.
[832] BGHZ 108, 21.
[833] Scholz/Seibt, § 15 Rn 250; Baumbach/Hueck/Servatius, § 15 Rn 17; OLG Frankfurt GmbHR 2009, 152.
[835] Vgl. Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, 2003, S. 546; vgl. zu einem offensichtlichen Fall des Aufkaufens OLG Braunschweig v. 29.1.2001 – 7 U 29/01.
[836] RGZ 156, 70, 75 f.; BGHZ 25, 225, 281; BGH FamRZ 1966, 139.
[837] BGHZ 25, 225.
[839] Vgl. Priester, in: FS Stimpel, 1985, S. 463 ff.; Scholz/Seibt, § 15 Rn 252; vgl. BGHZ 108, 187 zur KG.

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