Rz. 255
Die Regelung (vgl. Rdn 250) stellt auf eine bilanzielle Betrachtungsweise ab. Die Verwendungsabrede soll bei einem vollwertigen Rückzahlungsanspruch der Einlagenbewirkung nicht entgegenstehen. Das zielt erklärtermaßen auf Fälle, in denen die GmbH dem Gesellschafter absprachegemäß eine Geldeinlage im Wege eines Darlehens wieder auszahlt, insb. im Rahmen eines Cash Pools.
Das Registergericht hat die Vollwertigkeit und Liquidität des Rückgewähranspruchs nach § 19 Abs. 5 S. 1 GmbHG umfassend zu prüfen und kann Nachweise für Liquidität und Vollwertigkeit verlangen. Maßgeblich für die Beurteilung ist die ex ante-Sicht zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung an den Gesellschafter. ME verbietet es sich, die durch das MoMiG aufgehobene Rspr. des BGH wieder aufleben zu lassen und strenge Anforderungen an Vollwertigkeit zu stellen (z.B. dass die Kreditwürdigkeit "selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe außerhalb jedes vernünftigen Zweifels" stehen müsse). Zahlt der Gesellschafter die ihm erbrachte Leistung an die GmbH zurück, ist die Einlageschuld ohne Weiteres erfüllt.
Aufgrund des klaren Wortlauts von § 19 Abs. 5 S. 1 GmbHG greifen mE die Regelungen nur bei der Vereinbarung über die Rückgewähr "vor der Einlage"; bei Vereinbarung bei oder nach Leistung ist die Einlage von vornherein wirksam erbracht; daher scheidet § 19 Abs. 5 GmbHG analog anzuwenden aus. Da § 19 Abs. 5 S. 1 GmbHG ausdrücklich eine Vereinbarung zwischen GmbH und Gesellschafter verlangt, verbieten sich Vermutungen entsprechend der überkommenen Rspr. Die Ausnahme vom Erfordernis der Absprache bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer gilt entsprechend wie bei der verdeckten Sacheinlage (vgl. Rdn 254). Die Beweislast für die Vereinbarung trägt nach allgemeinen Grundsätzen die GmbH.
Es soll ein Alles- oder Nichts-Prinzip gelten; der Gesetzeswortlaut gebe nämlich vor, dass die Rückzahlung den Gesellschafter von seiner Verpflichtung nur befreit, "wenn" der Rückgewähranspruch besteht, anderenfalls sei die Einlage vollständig nicht erbracht; eine Anrechnung mit dem geringeren Wert entsprechend § 19 Abs. 4 S. 3 GmbHG komme nicht in Betracht.
Die Verletzung der Angabepflicht nach § 19 Abs. 5 S. 2 GmbHG bei der Anmeldung steht – entgegen dem BGH – der Befreiung von der Einlageverpflichtung nicht entgegen: Denn sie dient nur der gerichtlichen Prüfung (vgl. Rdn 252). Die Erfüllungswirkung tritt aber schon dann ein, wenn die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 5 S. 1 GmbHG erfüllt sind. Daher kann die Verletzung der Angabepflicht der Erfüllungswirkung nicht entgegenstehen.
Wie Hin- und Herzahlen ist das Her- und Hinzahlen zu behandeln.
Nach allgemeinen Grundsätzen kann es eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers begründen, bei anfangs vollwertigem Rückgewähranspruch, der sich entwertet, die Forderung stehen zu lassen und nicht einzutreiben. Da das Hin- und Herzahlen der Erfüllung der Einlageforderung nicht entgegensteht, gilt das Aufrechnungsverbot des § 19 Abs. 2 GmbHG nicht für die an der Stelle der Einlageforderung tretende Darlehensforderung.