Rz. 257

"Umwandlung" Forderung in Beteiligung (vgl. Rdn 252)
Im Zusammenhang mit der Leistung der Bareinlage wird aus dem Gesellschaftsvermögen eine Forderung des Zeichners erfüllt, ggf. durch Verrechnung.[981]
Der Zeichner hat eine in Aussicht genommene Barkapitalerhöhung vorfinanziert und erhält seine Forderung aus dem Kredit der Vorfinanzierung nach der Kapitalerhöhung mit Mitteln der Bareinlage zurückbezahlt.[982]

Nach Vor-MoMiG-Rechtslage: Hin- und Herzahlen sowie Her- und Hinzahlen:[983]

Die GmbH hat kurz vor der Leistung der Bareinlage dem Gesellschafter einen entsprechenden Betrag darlehensweise übertragen.[984]

Die Gesellschaft hat im Zusammenhang mit einer Bareinlage von dem Zeichner gegen Vergütung eine Sache oder einen Inbegriff von Gegenständen übernommen, häufig ein Unternehmen[985] – nicht aber beim Erwerb einer Schwester-GmbH, an der der Zeichner nicht beteiligt ist[986] (vgl. Rdn 251).
Ein Gesellschafter tritt seinen Geschäftsanteil an einer GmbH, aus dem die Resteinlage noch nicht fällig gestellt ist, an eine andere GmbH ab, an der er ebenfalls beteiligt ist und an die er die Mindesteinlage geleistet hat; die zweite GmbH erfüllt die auf sie übergegangene, nunmehr fällig gestellte Resteinlageverpflichtung mit dem Mindesteinlagebetrag.[987]
In Zusammenhang mit einem Dividendenverteilungsbeschluss erhöht die Gesellschaft das Kapital durch Bareinlage; die Gesellschafter belassen der Gesellschaft den ausgeschütteten Gewinn oder führen ihn der Gesellschaft wieder zu ("Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren") – auch nach neuerer Vor-MoMiG-Rspr. bei Beachtung bestimmter Bedingungen keine verschleierte Sacheinlage.[988]
Nach dem BGH jeweils verdeckte Sacheinlage einer Altforderung des Gesellschafters bei missglückter Voreinzahlung auf die Kapitalerhöhung und Rückzahlung an Gesellschafter (vgl. Rdn 238).
Die GmbH gewährt dem Alleingesellschafter alsbald nach Einzahlung der Einlage absprachegemäß ein Darlehen in gleicher Höhe.[989] Nach dem BGH sollte das schon dann gelten, wenn die GmbH das Darlehen nicht an die Gesellschafter selbst ausreicht, sondern eine von ihnen gebildete OHG; Entsprechendes sollte im Fall einer Komplementär-GmbH gelten, die die Stammeinlagezahlung eines GmbH-Gesellschafters der KG als Kredit zur Verfügung gestellt hatte, an der der GmbH-Gesellschafter als Kommanditist beteiligt war (vgl. Rdn 37).[990]
Verdeckte gemischte Sacheinlage.[991]
Keine verdeckte Sacheinlage sind gewöhnliche Umsatzgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter im Rahmen eines laufenden Geschäftsverkehrs, was nach dem BGH aber nicht ausnahmslos gelten soll, eine "generelle Bereichsausnahme" gebe es nicht.[992]
Dienstleistungen, die ein Gesellschafter nach Leistung einer Bareinlage entgeltlich erbringen soll, begründen weder eine verdeckte Sacheinlage noch liegt ein für die Erfüllung der Einlageschuld schädliches Hin- und Herzahlen der Einlage vor, solange der Einleger die zur Vergütung seiner Dienstleistung bestimmten Mittel nicht "reserviere".[993]
Keine verdeckte Sacheinlage liegt nach dem BGH in der Tilgung eines von einem Dritten gewährten Darlehens mit Mitteln der Bareinlage, für das sich der Zeichner verbürgt hat – auch wenn der Darlehensgeber Ehegatte des Zeichners ist.[994]
[981] BGHZ 110, 47; auf die Werthaltigkeit der Forderung kommt es nach damaliger Rspr. nicht an, OLG Stuttgart GmbHR 2002, 1123; BGH NZG 2011, 667 (Tilgung eines vom Ehegatten des Zeichners gewährten Darlehens mit der Bareinlage, wenn der Zeichner wirtschaftlich das Darlehen gewährt hat oder ihm die Mittel für die Einlage vom Ehegatten zur Verfügung gestellt wurden; das reine Näheverhältnis zu dem Darlehensgeber würde nicht genügen).
[982] BGHZ 118, 83.
[983] BGHZ 132, 133, 135 f.; BGHZ 125, 141, 143 f.; BGH NZG 2004, 619; BGH DB 2008, 1430.
[985] Nach OLG Hamm ZIP 2005, 1138 keine verschleierte Sacheinlage bei Übernahme eines für den Geschäftsbetrieb notwendigen Warenlagers im Rahmen der Erstausstattung des Betriebs.
[986] BGHZ 171, 113.
[988] Vgl. BGHZ 113, 335; BGHZ 132, 141. Mit Recht krit. Lutter/Zöllner, ZGR 1996, 164 (Anwendung der Sacheinlagevorschriften sei "sachlich nicht begründete Überreaktion des Rechtssystems"); gegen Qualifikation als verdeckte Sacheinlage schon KG JW 1935, 1796; einschränkend BGHZ 135, 381, wonach die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage keine Anwendung finden, wenn gegenüber dem Registergericht offen gelegt wird, dass eine Kapitalerhöhung im "Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren" durchgeführt werden soll. Exemplarisch zur Einbringung von Gewinnausschüttungsansprüchen durch verdeckte Sacheinlage bei Kapitalüberhöhung OLG Dresden v. 12.1.2017 – 8 U 332/16, ZIP 2017, 2355.
[989] BGHZ 153, 107; so schon OLG Schleswig ZIP 2000, 1833 f.; OLG Schleswig GmbHR 2000, 1045.
[990] BGHZ 174, 370.
[991] BGH DB 2007, 212; BGHZ 173, 145 – Lurgi; BGHZ 175, 265.
[992] BGHZ 170, 47, zur AG, unter Aufhebung der Vorentscheidung OLG Hamm ZIP 2005, 113...

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