Rz. 288

Gem. § 30 Abs. 1 S 2 GmbHG gilt das Auszahlungsverbot "nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 AktG) erfolgen". Die Ausnahme ist nicht auf Leistungen zwischen den Vertragspartnern beschränkt, sondern umfasst Leistungen an Dritte auf Veranlassung des herrschenden Unternehmens; auf die Rechtmäßigkeit der Einzelweisung soll es nicht ankommen.[1062]

[1062] BT-Drucks 16/9737 (elektr. Fass.), S. 98. Baumbach/Hueck/Fastrich, § 30 Rn 44; Habersack in: Ulmer/Habersack/Löbbe, § 30 Rn 88; Scholz/Verse, § 30 Rn 73. Str. ist, ob die Ausnahme gilt, wenn das herrschende Unternehmen seiner Verpflichtung auf Verlustausgleich mutmaßlich nicht nachkommen kann, vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, § 30 Rn 45; Scholz/Verse, § 30 Rn 75; Lutter/Hommelhoff/Hommelhoff, § 30 Rn 48; Henssler/Strohn/Fleischer, § 30 Rn 8.

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