Rz. 306
§ 39 Abs. 4 S. 2 InsO privilegiert Darlehensgeber, die in der Krise der GmbH zu deren Überwindung Geschäftsanteile erwerben: Dies führt für ihre bestehenden und zusätzlichen Kredite nicht zur Anwendung der Regeln zum Gesellschafterdarlehen, soweit sie nach drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Beteiligung "zum Zweck" der Sanierung der GmbH erwerben; das Privileg bleibt bis zur nachhaltigen Sanierung bestehen.[1132] Es setzt objektive Sanierungsfähigkeit und -eignung der Maßnahmen voraus.[1133] ME begünstigt – entgegen der h.M. zum § 32a Abs. 3 S. 3 GmbHG a.F. – die Regelung alle Altgesellschafter (nicht nur Kleinbeteiligte, vgl. Rdn 308), da nach dem neuen Verständnis seit dem MoMiG Gesellschafter keine Finanzierungsverantwortung mehr haben.[1134]
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