Rz. 259

Folgeprobleme wirft die Anrechnung der verdeckten Einlage auf die Bareinlage in Hinblick darauf auf, dass die Sacheinlage gegen den Willen der anderen Gesellschafter (regelmäßig Minderheitsgesellschafter) faktisch befreiende Wirkung hat, obgleich nach den Regeln von Gesellschaftsvertrag bzw. Kapitalerhöhung Bareinlagen zu leisten waren. Dieselbe Problematik stellt sich beim Hin- und Herzahlen ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter. ME stehen diesen gegen den Zeichner und den Geschäftsführer ggf. Schadens- und Rückabwicklungsansprüche zu; diese können sie auch im Wege der actio pro socio namens der Gesellschaft geltend machen.[1008]

[1008] Vgl. Veil, ZIP 2007, 1241, 1244; Grunewald, Stellungnahme im MoMiG-Gesetzgebungsverfahren (vgl. Rn 2); Gehrlein/Witt, 6. Kap. Rn 48; aA Heinze, GmbHR 2008, 1065, 1069.

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