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Die Praxis hat nicht nur in der Vergangenheit ständig Gestaltungen vorgenommen, die die Rspr. als verschleierte Sacheinlage qualifiziert. Viele Geschäftsführer kennen die Rspr. nicht, Berater, kennen häufig nicht genug Hintergründe von Kapitalerhöhungen. "Es ist daher kaum anzunehmen, dass sich das Problem … nur noch in den absolut kranken Fällen stellen wird", heißt es.[1009] In der Lit. wird angenommen, dass die Zahl der verdeckten Sacheinlagen zunimmt, da die Sanktionen erträglicher werden.[1010]

[1009] Handelsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins NJW 1996, Heft 32, S. XIV, XX; Hirte, NJW 1998, 3459, 3460 ("der … in der Praxis in seiner Tragweite häufig verkannte Begriff der … erforderlichen Bareinzahlung").
[1010] Bormann, GmbHR 2007, 897, 900; Wirsch, GmbHR 2007, 736, 739 f.; Seibert/Decker, ZIP 2008, 1208, 1210.

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