1. Funktion
Rz. 150
Die Gesellschafterversammlung ist das oberste interne Willensentscheidungsorgan der Gesellschaft; (nur) in Ausnahmefällen haben ihre Beschlüsse unmittelbare Auswirkungen. Für die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten ist i.d.R. die (vorherige) Geltendmachung von Auskunfts- und Einsichtsrechten bedeutsam (vgl. Rdn 82). Als ordentliche Gesellschafterversammlung bezeichnet man die zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführer (ggf. AR-Mitglieder) (vgl. § 175 AktG). Die Gesellschafter haben – vorbehaltlich etwaiger mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben (vgl. Rdn 107) – im Gesellschaftsvertrag weitgehend Gestaltungsfreiheit, welche Aufgaben und Kompetenzen ihnen und welche den Geschäftsführern zustehen. Diese sind jedenfalls nicht für Maßnahmen zuständig, die Grundlagen der Geschäftspolitik und deren Änderung betreffen oder die als ungewöhnliche Geschäfte einen schwerwiegenden Eingriff in die Stellung der Gesellschafter bedeuten. Der Kompetenz-Katalog der Gesellschafter in § 46 GmbHG ist dispositiv.
Stimmbindungsverträge sind grundsätzlich zulässig.
2. Mangelhaftigkeit von Beschlüssen
Rz. 151
Gesellschafterbeschlüsse können mangelhaft (nichtig oder anfechtbar) sein. Gesellschafter können die Mangelhaftigkeit mit Klagen geltend machen, bei formal (zumal von einem Versammlungsleiter) festgestellten Beschlüssen mit Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen. Diese sind regelmäßig fristgebunden. Das GmbHG enthält keine Regeln zu Beschlussmängeln; die ganz h.M. schließt die Lücke grundsätzlich durch Analogie zu §§ 241–257 AktG (meist beschränkt bis zur Novelle durch UMAG und ARUG) mit Besonderheiten, wenn diese die spezifischen Unterschiede zwischen den Gesellschaftsformen fordern. Im GmbH-Recht gilt auch die Unterscheidung zwischen nichtigen und "nur" anfechtbaren (d.h. nur aufgrund Anfechtungsklage für nichtig erklärbaren) Beschlüssen. Andere Möglichkeiten der Überprüfung von festgestellten Beschlüssen als durch Klagen analog §§ 246, 249 AktG bestehen nach der Rspr. grundsätzlich nicht. Anderes gilt hinsichtlich der Feststellung der Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen (z.B. mangels Zustimmung von Gesellschaftern, die ein individuelles Sonderrecht auf Zustimmung haben, vgl. Rdn 160); die Gesellschafter sollen diese grundsätzlich nur im Wege der allgemeinen (nicht fristgebundenen) Feststellungsklage nach § 256 ZPO geltend machen können. Sind Beschlüsse nicht vom Versammlungsleiter festgestellt (bzw. besteht Dissens, ob ein Beschluss gefasst wurde), kommt nach h.M. nur eine (grundsätzlich nicht fristgebundene) Klage nach § 256 ZPO zur Feststellung des eventuellen Beschlussinhalts bzw...