1. Effektive Kapitalerhöhung
Rz. 233
Die Kapitalerhöhung dient der Zufuhr neuer Eigenmittel in das Vermögen der GmbH von außen. Man verwendet daher auch den Begriff "effektive Kapitalerhöhung". Daneben gibt es die nominelle Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gem. §§ 57c–57o GmbHG (vgl. Rdn 262) sowie genehmigtes Kapital (vgl. Rdn 230 ff.). Die bedingte Kapitalerhöhung entsprechend §§ 192 ff. AktG sieht das GmbHG nicht vor (zu Gestaltungsmöglichkeiten vgl. Rdn 234).
Die Kapitalerhöhung ist stets Satzungsänderung. Daher sind neben den Spezialvorschriften über die Erhöhung (§§ 55 bis 57b GmbHG) auch die §§ 53, 54 GmbHG über die Satzungsänderung zu beachten (vgl. Rdn 216 ff.).
a) Kapitalerhöhungsbeschluss
Rz. 234
Die Kapitalerhöhung bedarf eines satzungsändernden Beschlusses der Gesellschafter. Er muss die Höhe der Kapitalveränderung und des neuen Stammkapitals festlegen sowie die Satzung ändern. Möglich ist die Setzung eines Rahmens der Kapitalerhöhung (z.B. "mindestens 20.000 EUR und höchstens 50.000 EUR"), dessen Ausfüllung insb. von der Bereitschaft zur Zeichnung des erhöhten Kapitals abhängt. Der Erhöhungsbeschluss formuliert nicht mehr als einen Wunsch der Gesellschaft, ihr Kapital zu erhöhen. Er begründet keine Pflicht zur Leistung von Einlagen. Gem. § 14 S. 3 GmbHG "bestimmt sich die Höhe der zu leistenden Einlage nach dem in der Übernahmeerklärung festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils". Neben dem Betrag der nominellen Erhöhung ist ggf. ein (auch statutarisch festsetzbares, vgl. Rdn 14, 34) Agio zu zahlen. Die Rspr. hält bei der Kapitalerhöhung gegen Einlagen neben neuen Geschäftsanteilen gem. § 55 Abs. 3 GmbHG eine Aufstockung der Nennbeträge der bestehenden Anteile für zulässig. Volleinzahlung des Stammkapitals ist anders als nach § 182 Abs. 4 AktG grundsätzlich nicht Voraussetzung der Kapitalerhöhung.
b) Bareinlage – Sacheinlage
Rz. 235
Wenn die Einlage anders als in Geld erbracht werden kann, muss der Beschluss gem. § 56 Abs. 1 GmbHG den Gegenstand der Sacheinlage und den Nennbetrag des Geschäftsanteils festsetzen, auf die sich die Sacheinlage bezieht. Enthält der Beschluss solche Bestimmungen nicht, ist der Erhöhungsbetrag in Geld zu leisten. Es soll für die Sacheinlage genügen, dass zwar nicht der Erhöhungsbeschluss selbst die erforderliche Festsetzung enthält, aber vor Eintragung der Erhöhung in das Handelsregister, ggf. in unterschiedlichen Beschlüssen, eine insgesamt einheitliche und klare, den Anforderungen des § 56 Abs. 1 GmbHG entsprechende Beschlusslage besteht. Bei der Beurkundung einer Barkapitalerhöhung muss der Notar über den Inhalt des Begriffs "Bareinlage" belehren – etwa in Hinblick auf die Fragen der verschleierten Sacheinlage und des Hin- und Herzahlens (vgl. Rdn 247 ff.). Es verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot (§ 53a AktG analog), ohne besondere Gründe einzelnen Aktionären eine Sacheinlage, anderen nur die Bareinlage zu gestatten. Nach zutreffender Mindermeinung ist ein Equity Swap zum Nennwert auch ohne Vollwertigkeitsprüfung zulässig.
c) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss – Ausfallhaftung
Rz. 236
Alle Gesellschafter der GmbH haben nach heute h.M. analog § 186 AktG ein gesetzliches Bezugsrecht auf das erhöhte Stammkapital.
Die ursprüngliche Satzung kann das Bezugsrecht einschränken oder ausschließen. Auch der Kapitalerhöhungsbeschluss soll nach h.M. unter besonderen Voraussetzungen (vgl. dazu sogleich) das Bezugsrecht ausschließen können. Das ist mE schon deshalb unrichtig, da alle Gesellschafter im Rahmen der Ausfallhaftung gem. § 24 GmbHG (vgl. Rdn 40) haften, wenn die neuen Gesellschafter Erhöhungsbeträge nicht aufbringen; für Altgesellschafter ist es unzumutbar, für eine Erhöhung zu haften, die sie nicht selbst zeichnen durften; mE widerspricht das auch dem Mehrbelastungsverbo...