Rz. 82
Es gibt viele Möglichkeiten, die Interessen einzelner Minderheitsgesellschafter oder diese insgesamt zu schützen. Einige Beispiele:
▪ | Gesellschafterversammlungen
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▪ | Geschäftsanteile
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▪ | Jahresabschluss
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▪ | Geschäftsführung
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▪ | Kapitalmaßnahmen
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▪ | Auflösungsklage/Kündigung[263]
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▪ | Liquidation
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▪ | Einziehung von Geschäftsanteilen
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▪ | Erweiterung der Auskunfts- und Einsichtsrechte nach §§ 51a f. GmbHG[264]
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▪ | Steuerklauseln[266] |
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