Rz. 261

Nach der Vor-MoMiG-Rspr. BGH war die Heilung einer verdeckten Sacheinlage durch satzungsändernde Umwidmung einer Barkapitalerhöhung in eine Sacheinlage möglich.[1011] Daran hält auch das MoMiG fest.[1012]

[1011] BGHZ 132, 141, freilich mit der zweifelhaften Meinung, dass eine Heilung nur dann durchgreifen könne, wenn tatsächlich eine verschleierte Sacheinlage vorliegt; krit. Priester, ZIP 1996, 1025; vgl. Lutter, JZ 1996, 912; dem folgen die Instanzgerichte, z.B. OLG Hamburg ZIP 2005, 988; KG DB 2004, 2577; Vertragsmuster bei Heidenhain/Meister, Münchener Vertragshandbuch, IV 88. Bei der AG erscheint der Weg der Umwidmung nicht ohne weiteres gangbar, vgl. § 27 Abs. 4 AktG; Koch/Hüffer/Koch, § 27 Rn 37 f.; aA GK/Schall, § 27 AktG Rn 337; zu anderen Heilungsmöglichkeiten NK-Aktienrecht/Polley, § 27 AktG Rn 41 ff.
[1012] Vgl. wegen der Einzelheiten 8. Aufl., Rn 247.

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