I. Typischer Sachverhalt
Rz. 345
Die Geschäfte nehmen nicht den von Herrn Trakel, dem Alleingesellschafter der Taxelex GmbH aus dem Fall A. I. (siehe Rdn 1), erhofften Verlauf. Er möchte daher das Geschäft aufgeben und die GmbH auflösen.
II. Rechtliche Grundlagen
1. Auflösungsgründe
Rz. 346
Die GmbH kann aufgelöst werden, wenn gem. § 60 Abs. 2 GmbHG ein gesellschaftsvertraglicher oder gem. § 60 Abs. 1 GmbHG ein gesetzlicher Auflösungsgrund vorliegt, insb. Zeitablauf (Nr. 1), Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Nr. 4) bzw. dessen Ablehnung mangels Masse (Nr. 5), registergerichtliche Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags oder der Vermögenslosigkeit (Nr. 6 bzw. Nr. 7 i.V.m. §§ 399, 394 FamFG) und Beschluss der Gesellschafterversammlung (Nr. 2), der mangels anderer Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen bedarf. Möglich ist auch die Auflösung durch Urteil gem. Nr. 3 i.V.m. § 61 Abs. 1 GmbHG, wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird oder andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende gewichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind. Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere spezialgesetzliche Auflösungsgründe. Kein Auflösungsgrund ist z.B. (selbst dauerhafte) Führungslosigkeit, vgl. Rdn 108. Ob Klauseln des Gesellschaftsvertrags zur Kündigung der GmbH zur Auflösung führen sollen, ist durch Auslegung zu ermitteln: Das GmbHG enthält dazu keine Regelung; solche Klauseln können auch so zu verstehen sein, dass der Kündigende austreten kann oder durch die Kündigung ein anderer Gesellschafter ausgeschlossen werden soll (auflösende Kündigung; Austrittskündigung; Ausschließungskündigung).
Rz. 347
Nach der früheren h.M. zum deutschen IPR sollte die Verlegung des Verwaltungssitzes in das Ausland zur Auflösung der Gesellschaft führen. Das gehört seit dem MoMiG der Vergangenheit an. Eine GmbH wird daher nicht mehr zwangsweise aufgelöst, wenn sie ihren Verwaltungssitz in das Ausland verlegt. § 4a Abs. 1 GmbHG n.F. stellt aber klar, dass der Registersitz der Gesellschaft unverändert im Inland liegen muss. Auch bei Verwaltungssitz im Ausland muss die GmbH eine Geschäftsanschrift im Inland (vgl. Rdn 42) beibehalten. Aus der EuGH-Rspr. Cartesio folgt mE aus der europarechtlichen Wegzugsfreiheit ein Recht der GmbH, sich identitätswahrend durch Formwechsel in eine Rechtsform eines aufnahmebereiten EU-Mitgliedstaats umzuwandeln – ein Rechtsgrundsatz, dem das deutsche Recht noch nicht entspricht.