Rz. 84
▪ | Zu § 1 Abs. 1: Zur Unzulässigkeit der Firma "und Partner" vgl. Rdn 28. | ||||||
▪ | Zu § 3 Abs. 1, 4/5 der Stimmen: Änderung gegenüber dem Gesetz, § 46 Nr. 2 GmbHG; vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, § 19 Rn 6, § 46 Rn 25 ff. | ||||||
▪ | Zu § 4 Abs. 3: Vgl. Rdn 348. | ||||||
▪ | Zu § 5: Vgl. Rdn 116. | ||||||
▪ | Zu § 6 Abs. 1: Alleinige Einberufungsberechtigung jedes Geschäftsführers entspricht gesetzlicher Regelung, vgl. Rdn 154. | ||||||
▪ | Zu § 6 Abs. 2: Klare Regeln über die Einberufung sind angesichts des Streits um die gesetzlichen Anforderungen angezeigt, vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 51 Rn 2 ff. | ||||||
▪ | Zu § 6 Abs. 3 Satz 1: Gesetzlich gäbe es keine Anforderungen an die Beschlussfähigkeit, vgl. Rdn 151. | ||||||
▪ | Zu § 7 Abs. 2:
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▪ | Zu § 7 Abs. 3: Verlängerung der nach Richterrecht geltenden Monatsfrist, vgl. Rdn 151. | ||||||
▪ | Zu § 8 Abs. 1: Änderung gegenüber dem Gesetz, zumal um Minderheitsgesellschaftern so schnell wie zumutbar einen genauen Einblick in die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft zu verschaffen. | ||||||
▪ | Zu § 8 Abs. 2: Vgl. allg. zu den Fragen des Anspruchs der Gesellschafter auf den Jahresüberschluss zzgl. eines Gewinnvortrags und abzgl. eines Verlustvortrags nach § 29 GmbHG die Kommentierungen zu dieser Vorschrift, zur Beschlussfassung allg. Baumbach/Hueck/Kersting, § 29 Rn 38 ff.; vgl. Priester, ZIP 2000, 261, zur Frage der Änderung von Gewinnverwendungsbeschlüssen, die in der Praxis immer wieder Probleme bereitet. Vgl. zur disquotalen Gewinnverteilung aufgrund entsprechender Satzungsklauseln, die nachträglich nur einstimmig zulässig sind, OLG München MittBayNot 2011, 416; Weiler, Notar 2012, 193, 208, dort auch Formulierungsbeispiel; nach LG Frankfurt v. 23.12.2014 – 3–5 O 47/14, NZG 2015, 482 (Berufung anhängig, OLG Frankfurt 5 U 29/15) bei AG keine disquotale Gewinnverteilung aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung. | ||||||
▪ | Zu § 8 Abs. 3: Sinnvoller Schutz, wenn man Aushungern der Minderheitsgesellschafter durch Thesaurieren verhindern will. | ||||||
▪ | Zu § 8 Abs. 4: Die Bedeutung solcher Klauseln ist steuerlich beschränkt, vgl. Dötsch/Eversberg, Anh. zu § 27 KStG; BFH BStBl II 1989, 741; Heidel, in: Heidel/Pauly, Steuerrecht, § 2 Rn 90; mitunter aber gesellschaftsrechtlich wichtig, vgl. allg. Baumbach/Hueck/Kersting, § 29 Rn 68 ff. | ||||||
▪ | Zu § 9 Abs. 1: Vinkulierung statt freier Veräußerbarkeit gem. § 15 Abs. 1 GmbHG, vgl. Rdn 170, 187 f. | ||||||
▪ | Zu § 9 Abs. 2: Oft kann es sinnvoll sein, ein Vorkaufsrecht – anders als hier vorgeschlagen – zunächst der GmbH, dann den übrigen Gesellschaftern einzuräumen, z.B. um Machtverschiebungen zu verhindern, vgl. z.B. Tillmann/Winter, Rn 266 ff.; freilich verändert auch der Erwerb der Anteile durch die Gesellschaft die Beteiligungsquoten an der Gesellschaft, vgl. Beck’sches Handbuch/Müller/Maul, § 13 Rn 18; jedenfalls ist es bei Mehrpersonengesellschaften regelmäßig richtig, anstelle der gesetzlich vorgesehenen freien Veräußerbarkeit (§ 15 GmbHG) maßgeschneiderte gesellschaftsvertragliche Formen zu schaffen. | ||||||
▪ | Zu § 9 Abs. 3: Die Klausel kann sinnvoll sein, um Blockade zu verhindern. | ||||||
▪ | Zu § 10 Abs. 1: Satz 2 formuliert entsprechend einem Vorschlag von Wachter, NotBZ 2008, 361, 374; vgl. zur zugrunde liegenden Problematik Ulmer, DB 2010, 321; Meyer, NZG 2009, 1201. | ||||||
▪ | Zu § 10 Abs. 2:
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