Rz. 84

Zu § 1 Abs. 1: Zur Unzulässigkeit der Firma "und Partner" vgl. Rdn 28.
Zu § 3 Abs. 1, 4/5 der Stimmen: Änderung gegenüber dem Gesetz, § 46 Nr. 2 GmbHG; vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, § 19 Rn 6, § 46 Rn 25 ff.
Zu § 4 Abs. 3: Vgl. Rdn 348.
Zu § 5: Vgl. Rdn 116.
Zu § 6 Abs. 1: Alleinige Einberufungsberechtigung jedes Geschäftsführers entspricht gesetzlicher Regelung, vgl. Rdn 154.
Zu § 6 Abs. 2: Klare Regeln über die Einberufung sind angesichts des Streits um die gesetzlichen Anforderungen angezeigt, vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 51 Rn 2 ff.
Zu § 6 Abs. 3 Satz 1: Gesetzlich gäbe es keine Anforderungen an die Beschlussfähigkeit, vgl. Rdn 151.

Zu § 7 Abs. 2:

Satz 1: Nach § 47 Abs. 1 GmbH wäre für normale Beschlüsse die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend, vgl. Rdn 160.
Satz 2: Nach dem Gesetz käme es auf die abgegebenen Stimmen an, vgl. Rdn 160.
Satz 5: Vgl. zur Abdingbarkeit von § 47 Abs. 4 GmbHG Rdn 161.
Zu § 7 Abs. 3: Verlängerung der nach Richterrecht geltenden Monatsfrist, vgl. Rdn 151.
Zu § 8 Abs. 1: Änderung gegenüber dem Gesetz, zumal um Minderheitsgesellschaftern so schnell wie zumutbar einen genauen Einblick in die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft zu verschaffen.
Zu § 8 Abs. 2: Vgl. allg. zu den Fragen des Anspruchs der Gesellschafter auf den Jahresüberschluss zzgl. eines Gewinnvortrags und abzgl. eines Verlustvortrags nach § 29 GmbHG die Kommentierungen zu dieser Vorschrift, zur Beschlussfassung allg. Baumbach/Hueck/Kersting, § 29 Rn 38 ff.; vgl. Priester, ZIP 2000, 261, zur Frage der Änderung von Gewinnverwendungsbeschlüssen, die in der Praxis immer wieder Probleme bereitet. Vgl. zur disquotalen Gewinnverteilung aufgrund entsprechender Satzungsklauseln, die nachträglich nur einstimmig zulässig sind, OLG München MittBayNot 2011, 416; Weiler, Notar 2012, 193, 208, dort auch Formulierungsbeispiel; nach LG Frankfurt v. 23.12.2014 – 3–5 O 47/14, NZG 2015, 482 (Berufung anhängig, OLG Frankfurt 5 U 29/15) bei AG keine disquotale Gewinnverteilung aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung.
Zu § 8 Abs. 3: Sinnvoller Schutz, wenn man Aushungern der Minderheitsgesellschafter durch Thesaurieren verhindern will.
Zu § 8 Abs. 4: Die Bedeutung solcher Klauseln ist steuerlich beschränkt, vgl. Dötsch/Eversberg, Anh. zu § 27 KStG; BFH BStBl II 1989, 741; Heidel, in: Heidel/Pauly, Steuerrecht, § 2 Rn 90; mitunter aber gesellschaftsrechtlich wichtig, vgl. allg. Baumbach/Hueck/Kersting, § 29 Rn 68 ff.
Zu § 9 Abs. 1: Vinkulierung statt freier Veräußerbarkeit gem. § 15 Abs. 1 GmbHG, vgl. Rdn 170, 187 f.
Zu § 9 Abs. 2: Oft kann es sinnvoll sein, ein Vorkaufsrecht – anders als hier vorgeschlagen – zunächst der GmbH, dann den übrigen Gesellschaftern einzuräumen, z.B. um Machtverschiebungen zu verhindern, vgl. z.B. Tillmann/Winter, Rn 266 ff.; freilich verändert auch der Erwerb der Anteile durch die Gesellschaft die Beteiligungsquoten an der Gesellschaft, vgl. Beck’sches Handbuch/Müller/Maul, § 13 Rn 18; jedenfalls ist es bei Mehrpersonengesellschaften regelmäßig richtig, anstelle der gesetzlich vorgesehenen freien Veräußerbarkeit (§ 15 GmbHG) maßgeschneiderte gesellschaftsvertragliche Formen zu schaffen.
Zu § 9 Abs. 3: Die Klausel kann sinnvoll sein, um Blockade zu verhindern.
Zu § 10 Abs. 1: Satz 2 formuliert entsprechend einem Vorschlag von Wachter, NotBZ 2008, 361, 374; vgl. zur zugrunde liegenden Problematik Ulmer, DB 2010, 321; Meyer, NZG 2009, 1201.

Zu § 10 Abs. 2:

Vgl. allg. zu den bei der aus mehreren Personen bestehenden GmbH wichtigen Fragen im Zusammenhang mit dem Bedürfnis, einen missliebigen Gesellschafter aus der GmbH durch Einziehung des Geschäftsanteils oder Ausschluss aus der GmbH zu entfernen, aus der unüberschaubaren Lit.: Baumbach/Hueck/Kersting, § 34 Rn 7 ff.; Hirte, Kapitalgesellschaftsrecht, Rn 4.85 ff.; Goette, DStR 2001, 533; Zeilinger, GmbHR 2002, 772; Hülsmann zur Buchwertabfindung des GmbH-Gesellschafters in der aktuellen Rspr., GmbHR 2001, 409; Lutz, Der GmbH-Gesellschafterstreit, 2001, S. 60 ff.; Lorenz, DStR 1996, 1774; Schmidt, § 35 III, IV; Tschernig, GmbHR 1999, 691; Römermann, NZG 2010, 96; Wanner-Laufer, NJW 2010, 1499. Vgl. aus der Rspr. BGH ZIP 1999, 1843 m. Anm. Gehrlein zur Zwangseinziehung ohne Satzungsklausel; OLG Frankfurt GmbHR 2002, 974 zur Ausschließung aus wichtigem Grund während der Liquidation. Vgl. Rdn 151 allg. zur Rechtswidrigkeit von Einziehungsbeschlüssen sowie unten zu § 10 Abs. 3. Priester, ZIP 2010, 497, erwägt (zu Unrecht), dass die Grundsätze von BGHZ 183, 1 Sanieren oder Ausscheiden auf die GmbH übertragen werden und einen Zwangsausschluss rechtfertigen können; vgl. zur Kritik an BGHZ 183, 1 NK-HGB/Heidel, § 105 Rn 102 f. Nach BGH v. 4.8.2020 – II ZR 171/19, ZIP 2020, 1757, Rn 11 ist Voraussetzung des Ausschlusses weder Volleinzahlung noch gleichzeitiger Beschluss über die Verwertung des Geschäftsanteils. Vgl. zu Fragen des vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Einziehung Kleindiek, G...

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