1. Allgemein
Rz. 9
Mit dem Rb-Geld (EU-Rahmenbeschluss über die Vollstreckung von Geldsanktionen des Rates vom 24.2.2005) füllte der europäische Gesetzgeber die bisher bestehende Lücke und verpflichtete die Mitgliedstaaten sogleich, dieses umfassende und auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhende Rechtsinstrument in nationales Recht umzusetzen.
Dies hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Geldsanktionengesetz vom 18.10.2010 (BGBl I 2010, S. 1409 ff.) getan und die entsprechenden Vorschriften als §§ 86, 87 in den 9. Teil des IRG eingearbeitet.
Bis auf Griechenland haben zwischenzeitlich alle EU-Länder die Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.
Rz. 10
Danach können jetzt in Deutschland nicht nur Urteile von ausländischen Gerichten, sondern auch Bußgeldbescheide von Behörden vollstreckt werden, sofern mit ihnen (nach dem Recht des ersuchenden Staates!) entweder eine strafbare Handlung (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 IRG) oder Verwaltungsunrecht (§ 87 Abs. 2 Nr. 3 IRG) geahndet wird und die Geldbuße (einschließlich der Verfahrenskosten!) mindestens 70 EUR beträgt (§ 87a Nr. 2 IRG).
Rz. 11
Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung verbietet eine inhaltliche Prüfung der ausländischen Entscheidung auch bzgl. der Höhe der verhängten Buße (OLG Düsseldorf DAR 2012, 476; OLG Köln DAR 2013, 586), so dass eine Reduzierung der Geldbuße unzulässig ist (OLG Koblenz DAR 2012, 219; OLG Braunschweig NZV 2013, 148; OLG Hamm SVR 2014, 30).
Soweit die zugrundeliegenden Verstöße in der dem Art. 5 Abs. 1 Rb-Geld beigefügten Liste aufgeführt sind, ist darüber hinaus auch bereits die Prüfung der beiderseitigen Sanktionierbarkeit nicht zulässig. In dieser Liste sind alle Verhaltensweisen aufgeführt, die gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßen, also auch Verwaltungsübertretungen (Verkehrsordnungswidrigkeiten) einschließlich der Verstöße gegen Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten sowie zum Gefahrgutrecht.
Rz. 12
Achtung: Vollstreckung ausländischer Straferkenntnisse
Ein ausländisches Straferkenntnis, mit dem gegen einen deutschen Staatsangehörigen eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, kann auch dann in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden, wenn der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt in Deutschland lediglich einen OWi-Tatbestand erfüllt. Ausnahmen sind nur denkbar, wenn die Strafe als "unerträglich oder in keiner Weise vertretbar" anzusehen wäre, was bei einer 12-monatigen Freiheitsstrafe wegen "skrupelloser Verkehrsverstöße" jedoch nicht der Fall ist (OLG Stuttgart DAR 2018, 454).""
Rz. 13
Um eine schnellere grenzüberschreitende Verfolgung von Verkehrsverstößen zu ermöglichen, verpflichtet die EU-Richtlinie 2011/82/82/EU vom 11.2.2015 die Mitgliedstaaten zum Austausch der Kfz-Halterdaten, soweit es um überhöhte Geschwindigkeit, Fahren unter Alkoholeinfluss oder Drogen, nicht Angurten oder Überfahren einer roten Ampel, wie auch das Nichttragen eines Helmes, die unerlaubte Nutzung der Standspur oder die Handynutzung während der Fahrt geht. Danach muss der Zulassungsstaat auf Anfrage hin dem Staat, in dem ein entsprechender Verstoß begangen wurde, die Halterdaten mitteilen. Deutschland hat die Übermittlung der Halterdaten unter Bezugnahme auf die EU-Richtlinie durch das 4. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28.8.2013 (BGBl 2013 I S. 3310 ff.) in nationales Recht umgesetzt.
Im Mai 2014 hat der Europäische Gerichtshof dem europäischen Gesetzgeber zwar aufgegeben, die Rechtsgrundlage der Richtlinie zu ändern, ihr wesentlicher Inhalt bleibt davon jedoch unberührt.
Rz. 14
Das Erkenntnisverfahren selbst läuft nach wie vor nach den Regeln des Tatortstaates ab und bestimmte Voraussetzungen müssen dabei nur dann erfüllt sein, wenn dieser Staat die Vollstreckung seiner Entscheidung in Deutschland durchsetzen will.
Rz. 15
Sind die nachfolgend beschriebenen Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt, kann der Betroffene sich zwar gegen die Vollstreckung in Deutschland zur Wehr setzen, für den Fall, dass er in absehbarer Zeit nochmals in das Land reisen will, in dem die für ihn nachteilige Entscheidung getroffen worden ist, muss er bedenken, dass dort die Entscheidung bis zur (in der Regel dreijährigen, in Italien fünfjährigen) Vollstreckungsverjährung vollstreckt werden kann.
Rz. 16
Außerdem sollte vor Einlegung eines Einspruches bedacht werden, dass in verschiedenen europäischen Ländern nach Einspruchseinlegung die Geldbuße grundsätzlich erhöht wird.
2. Zum Verfahren
Rz. 17
Zuständige Bewilligungsbehörde für die ausländischen Vollstreckungsanträge ist das Bundesamt der Justiz, das grundsätzlich die Vollstreckung bewilligen muss, wenn nicht ausnahmsweise ein Ablehnungsgrund entgegensteht. Das IRG unterscheidet dabei zwischen von Amts wegen zu beachtenden Zulässigkeitsvoraussetzungen und den dem behördlichen Ermessen unterliegenden Bewilligungshindernissen.
Rz. 18
§ 87b Abs. 3 IRG führt neun meist formelle und deshalb ohne Zutun des Betroffenen zu beachtende Vollstreckungshindernisse auf, so z.B. eine unvoll...