Dr. iur. Martin Nebeling, Manfred Ehlers
a) Einbezug sämtlicher/einzelner Tarifverträge einer Branche
Rz. 68
Der Arbeitsvertrag kann sämtliche Tarifverträge einer Branche oder nur einzelne Tarifwerke einbeziehen.
Rz. 69
Muster 17.1: Einbeziehung von Tarifverträgen in den Arbeitsvertrag
Muster 17.1: Einbeziehung von Tarifverträgen in den Arbeitsvertrag
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung.
oder
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Eisen-, _________________________ und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens.
b) Globalverweisung/Teilverweisung
Rz. 70
Der Arbeitsvertrag kann einen Tarifvertrag oder mehrere Tarifverträge jeweils komplett (Globalverweisung) oder nur teilweise (Teilverweisung) einbeziehen, letzteres etwa mit der Klausel:
Rz. 71
Muster 17.2: Teileinbeziehung eines Tarifvertrages in den Arbeitsvertrag
Muster 17.2: Teileinbeziehung eines Tarifvertrages in den Arbeitsvertrag
Im Übrigen (oder: soweit im Folgenden nichts anderes vereinbart ist) richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages der Eisen-, _________________________ und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens.
Rz. 72
Im Fall einer Teilverweisung ist freilich die Vermutung für die Billigkeitsgewähr tariflicher Regelungswerke nicht ohne Weiteres gegeben, wenn nicht zumindest ein in sich geschlossener Regelungskomplex (z.B. Urlaubsvorschriften) in Bezug genommen wird. Spätestens bei einer bloßen Singularverweisung ist der Verzicht auf eine Inhaltskontrolle der einbezogenen Tarifbestimmung nicht mehr begründet (Diehn, NZA 2004, 129, 130).
Rz. 73
Bezieht eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel eine tarifliche Regelung ein, so ist dies regelmäßig als Bezugnahme auf den gesamten Regelungskomplex zu verstehen.
Rz. 74
Beispiel
Normiert ein Tarifvertrag, dass sich der Urlaub nach den einschlägigen tariflichen Regelungen richtet, so bezieht dies auch die Zahlung von Urlaubsgeld ein (BAG v. 17.1.2006 – 9 AZR 41/05).
c) Dynamische/statische Verweisung
Rz. 75
Der Arbeitsvertrag kann einen Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung (dynamische Verweisung) oder in seiner bei Vertragsabschluss (oder auch zu einem früheren Zeitpunkt) geltenden Fassung (statische Verweisung) einbeziehen, etwa derart:
Rz. 76
Muster 17.3: Dynamische/statische Verweisung auf einen Tarifvertrag
Muster 17.3: Dynamische/statische Verweisung auf einen Tarifvertrag
Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag der Eisen-, _________________________ und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens in seiner jeweils geltenden Fassung/in seiner Fassung vom _________________________ Anwendung.
d) Verweisung auf die Tarifverträge der derzeitigen/einer künftigen Branche
Rz. 77
Weiterhin können Bezugnahmeklauseln sich auf den Wechsel des fachlichen Geltungsbereiches einer Branche erstrecken (sog. große dynamische Bezugnahmeklausel), oder nur innerhalb eines fachlichen Geltungsbereiches fortentwickeln (sog. kleine dynamische Bezugnahmeklausel).
Rz. 78
Muster 17.4: Verweisung auf einen Tarifvertrag bei Branchenwechsel
Muster 17.4: Verweisung auf einen Tarifvertrag bei Branchenwechsel
Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Beschäftigungsbetrieb/das Unternehmen/den Arbeitgeber fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies sind zurzeit die Tarifverträge der Eisen-, _________________________ und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens. Im Fall eines Branchenwechsels gelten die Regelungen der dann einschlägigen Tarifwerke. Für den Fall, dass ein Firmentarifvertrag abgeschlossen wird, gilt dessen Inhalt.
Rz. 79
Das BAG hat mit Urt. v. 30.8.2000 – 4 AZR 581/99; BAG v. 29.8.2007 – 4 AZR 767/06) klargestellt, dass eine Bezugnahme auf einen bestimmten, klar benannten Tarifvertrag nur dann über ihren Wortlaut hinaus als Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich geltenden Tarifvertrag ausgelegt werden kann, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt. Der bloße Umstand, dass es sich um eine Abrede zur Gleichstellung aller Betriebsangehörigen handelt, genügt hierfür nicht. Wird von vornherein ein branchenfremdes Tarifwerk in Bezug genommen, ist eine korrigierende Auslegung der Verweisungsklausel dahin, dass eine Verweisung auf das Tarifwerk gewollt sei, dem der Arbeitgeber jeweils unterliegt, nicht möglich. Eine große dynamische Verweisungsklausel liegt in diesem Fall nicht vor. Der Arbeitgeber kann sich mit einer sog. Tarifwechselklausel vorbehalten, ein anderes Tarifwerk einzuführen (BAG v. 25.10.2000 – 4 AZR 506/99). Der Verweisung auf die beim Arbeitgeber für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe "jeweils geltenden" Tarifverträge hat das BAG den Parteiwillen entnommen, es sollten die bei einer anderen Konzerngesellschaft geltenden – schlechteren – Bedingungen eines zwischen dieser und der Arbeitgeberin auf der einen und einer Gewerkschaft auf der anderen Seite abgeschlossenen Tarifvertrages für die Zeit der von einer konzernbezogenen Versetzungsklausel gedeckten "Abstellung" auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden (BAG v. 18.6.1997 – 4 AZR 699/95).
Rz. 80
Wenn nicht die Vergütung...