Dr. iur. Martin Nebeling, Manfred Ehlers
Rz. 516
Die Auslösung stellt eine Pauschalerstattung dar, die den Mehraufwand bei auswärtigen Arbeiten abdecken soll. Der Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaus wurde zum 30.9.2004 durch Gesamtmetall gekündigt. Die tarifvertraglichen Regelungen zur Auslösung bleiben bis zu einer Neuregelung in Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG.
In § 4.1 und § 4.2 BMTV wird zwischen Nah- und Fernauslösung unterschieden.
Rz. 517
Fernmontage ist danach eine Montage, die ein auswärtiges Übernachten des Montagestammarbeiters erfordert, bei dem die tägliche Rückkehr entweder an den Sitz des Betriebes oder zu seiner Wohnung nicht zumutbar ist. Die tägliche Rückkehr ist nicht zumutbar, wenn die kürzeste Entfernung in Straßenkilometern zwischen Ausgangspunkt und Montagestelle 80 km übersteigt und diese Entfernung jeweils für Hin- und Rückweg außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit zurückgelegt werden muss (§ 4.2 BMTV). Die Fernauslösung ist eine Pauschalerstattung der Mehraufwendungen des Arbeitnehmers am Montageort (§ 6.2.1 BMTV). Im Bereich des BMTV wird gestaffelt für Entfernungen bis 180 km und über 180 km unterschieden.
Rz. 518
Demgegenüber ist die Nahauslösung eine Pauschalerstattung, die den Mehraufwand bei auswärtigen Arbeiten im Nahbereich abdecken soll (§ 7.3.1 BMTV). Nahmontage ist eine Montage, bei der dem Montagestammarbeiter die tägliche Rückkehr zum Ausgangspunkt zumutbar ist (§ 7.1.1 BMTV). Bei der Höhe der Nahauslösung soll die Dauer der Abwesenheit berücksichtigt werden. Sie wird für Zeitzonen, für Entfernungszonen und für Fahrer von werkseitig gestellten Fahrzeugen festgesetzt. Nahauslösungen gehören zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Krankheitsfall (BAG v. 14.8.1985, DB 1985, 2619). Sie fällt auch zur Feiertagsentlohnung (BAG v. 24.9.1986, DB 1987, 695 = NZA 1987, 315). Folglich wird man sie auch zum Urlaubsentgelt rechnen müssen.
Rz. 519
Die Fernauslösung ist dagegen eine pauschalierte Aufwandsentschädigung, die nicht zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt gehört (BAG v. 18.9.1991 – 7 AZR 41/90, DB 1992, 2303 = MDA 1992, 974). Sie ist jedoch für arbeitsfreie Tage durchzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer nach Hause fährt, obwohl ihm dies tariflich gesehen unzumutbar ist (BAG v. 28.6.1989 – 4 AZR 226/89, NZA 1990, 236 = DB 1990, 51; BAG v. 23.10.1991, NZA 1992, 420 = DB 1992, 999). Ob ein Montagearbeiter nach einem Montagetarifvertrag Nah- oder Fernauslösung erhält, hängt davon ab, ob ihm die tägliche Rückkehr zu seiner Wohnung zumutbar ist.