Dr. iur. Martin Nebeling, Manfred Ehlers
a) Dienstwagen
Rz. 526
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer zur Erledigung seiner Aufgaben einen Dienstwagen zur Verfügung stellen. In der Praxis geschieht dies zum einen bei Mitarbeitern, die zur Erfüllung ihrer Pflichten reisen müssen (z.B. Außendienst- oder Servicemitarbeitern) und zum anderen im zunehmenden Maße bei Führungskräften. Da die dienstliche Nutzung des privaten Pkw Aufwendungsersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auslöst, ist die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens häufig auch wirtschaftlich sinnvoll. Die mit der Nutzung eines Firmenwagens zusammenhängenden Fragen, regelmäßig auch die Möglichkeiten und der Umfang privater Nutzung, sind abhängig von den zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarungen. Solche Vereinbarungen werden entweder schon im Arbeitsvertrag oder in gesondert abgeschlossenen Verträgen anlässlich der Dienstwagenüberlassung getroffen.
aa) Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens
Rz. 527
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Überlassung eines Dienstwagens setzt eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien voraus. In dieser sollten insb. folgende Punkte geregelt werden:
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die Art des zu überlassenden Fahrzeuges (Marke, Typ, Leistungsmerkmale, Ausstattung). Bei der Begrenzung der Ausstattung können Regelungen sinnvoll sein, die eine an den Wünschen des Mitarbeiters ausgerichtete weitere Sonderausstattung etwa mit der Maßgabe zulassen, dass der Arbeitnehmer die Kosten dieser zusätzlichen Sonderausstattung selbst trägt. Eine alternative Regelung könnte die Vereinbarung einer festen Preisobergrenze vorsehen, die der Mitarbeiter bei der Auswahl des Fahrzeuges und der Sonderausstattung nicht überschreiten darf, die ihm aber Spielraum bei der Zusammenstellung der Sonderausstattung gibt; |
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die Festlegung, wer die Auswahl des Dienstwagens vornimmt (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer); |
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der Umfang der Privatnutzung; |
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das Recht zur Überlassung des Dienstwagens an Dritte; |
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die Beendigung der Dienstwagenüberlassung, insb. bei Kündigung und Freistellung; |
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die Haftung bei Beschädigung des Dienstwagens. |
Rz. 528
Ist nach der vertraglichen Absprache ein bestimmtes Modell geschuldet, das nicht mehr gebaut wird, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln, welches Fahrzeug gleichwertig ist (z.B. Nachfolgemodell).
Rz. 529
Eine besondere Bedeutung kommt der Regelung des Umfangs der Privatnutzung zu. Fehlt eine Absprache über das Recht zur privaten Nutzung des überlassenen Dienstwagens oder ist sie ausdrücklich ausgeschlossen, darf der Arbeitnehmer den Dienstwagen nur auf Dienstfahrten benutzen. Benutzt er ihn gleichwohl auch zu privaten Zwecken, verstößt er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, was zur Folge haben kann, dass er ggf. schadensersatzpflichtig wird und mit arbeitsrechtlichen Schritten des Arbeitgebers (Abmahnung, Kündigung) zu rechnen hat. Damit ist auch eine Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grds. ausgeschlossen. Auf der anderen Seite ist der Mitarbeiter gleichzeitig verpflichtet, den Dienstwagen bei der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben tatsächlich zu nutzen. Führt der Arbeitnehmer in diesem Fall eine Dienstfahrt nicht mit dem Dienstwagen, sondern mit seinem Privatfahrzeug durch, kann er die entstandenen Kosten vom Arbeitgeber nicht erstattet verlangen.
Rz. 530
Auch in dem Fall, in welchem dem Arbeitnehmer der Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen ist, sind eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen zur Ausgestaltung des Umfanges der Privatnutzung denkbar (Begrenzung der Privatnutzung, etwa bei Urlaubsfahrten ins Ausland; Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten der zu privaten Zwecken gefahrenen Kilometer; Nutzung durch Familienangehörige). In Ermangelung weiterer Vertragsabsprachen ist der Arbeitgeber bei grundsätzlicher Gestattung der Privatnutzung verpflichtet, auch die durch die Privatnutzung des Dienstwagens entstehenden Kosten zu übernehmen. Dies wird jedenfalls auch für die Zeiten zu gelten haben, in denen der Arbeitgeber bei Abwesenheit des Mitarbeiters das Entgelt fortzuzahlen hat: Erholungsurlaub, Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen, Freistellung etc. (LAG Köln v. 22.1.2001, NZA-RR 2001, 523; Becker-Schaffner, DB 1993, 2078). Dies gilt auch für die Zeiträume von Beschäftigungsverboten nach §§ 3 Abs. 1, 4 MuSchG und die Mutterschutzfristen nach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG (BAG v. 11.10.2000 – 5 AZR 240/99, NZA 2001, 445 – 448). Als zulässig wird man aber eine Vereinbarung ansehen müssen, die es dem Arbeitgeber erlaubt, die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens während solcher Abwesenheitszeiten durch die Vergütung des Nutzungswertes zu ersetzen.
Rz. 531
Die Überlassung des Fahrzeuges zur privaten Nutzung wird man in Ermangelung entgegenstehender Absprachen dahin gehend auslegen müssen, dass das Fahrzeug auch von Familienangehörigen des Arbeitnehmers genutzt werden darf. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass i.d.R. die Gestellung eines Dienstwagens auch zur privaten ...