Rz. 614
Der Begriff der freiwilligen (Zusatz-)Arbeitgeberleistungen umfasst i.d.R. solche Leistungen, die üblicherweise nicht vertraglich zugesagt werden, dennoch z.T. von Arbeitgebern erbracht werden. Zu nennen sind z.B.:
Betriebsveranstaltungen, → § 21 Rdn 525 ff.
Incentivereisen, → § 21 Rdn 969 ff.
Kantinenessen, → § 21 Rdn 986 ff.
Jubiläum, → § 21 Rdn 981
Personalrabatt, → § 21 Rdn 1344 f.
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