Dr. iur. Martin Nebeling, Manfred Ehlers
Rz. 508
Besonderheiten treten auf bei:
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der Gewährung der Optionen durch einen Dritten (Bindung an Gleichbehandlungsgrundsatz?) |
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beim Betriebsübergang |
(a) Gewährung der Aktienoptionen durch einen Dritten
Rz. 509
Sehr oft werden die Optionen nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einer konzernzugehörigen Gesellschaft, meistens der Muttergesellschaft gewährt. Diese dritte Gesellschaft verpflichtet sich dann selbst und nimmt dabei das Bestehen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses im Konzern zum Anlass der Gewährung der Optionen, ohne dadurch selbst Arbeitgeber zu werden und ohne eine Leistung anstelle des Arbeitgebers zu leisten. Der Optionsvertrag steht also rechtlich selbstständig neben dem Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber (BAG v. 12.2.2003 – 10 AZR 299/02). Hiermit hängen zahlreiche Rechtsprobleme zusammen, die hier nur angesprochen werden können.
Rz. 510
Wenn ausschließlich die Drittgesellschaft die Aktienoptionen gewährt, findet der Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwendung, da dieser ein arbeitsrechtliches Instrument darstellt (vgl. BAG v. 20.3.2018 – 1 ABR 15/17).
Die gerichtliche Zuständigkeit liegt nicht bei den ArbG, sondern bei den Zivilgerichten (OLG Hamm v. 5.12.2018 – 8 U 50/17; LAG Hamm v. 25.11.2009 – 2 Ta 275/09; LAG München v. 19.1.2008 – 11 Ta 356/07).
Rz. 511
Es bestehen keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in Bezug auf die externen Regelungen der Konzernmuttergesellschaft, wenn der Arbeitgeber selbst keinen Gestaltungsspielraum hat, sondern lediglich die Muttergesellschaft über die Verteilung der Aktienoptionen entscheidet (BAG v. 12.6.2019 – 1 ABR 57/17).
Rz. 512
Im Fall eines Betriebsüberganges gehen diese Verpflichtungen nicht auf den Betriebserwerber über, weil vor dem Betriebsübergang keine Ansprüche aus dem Optionsplan ggü. der Arbeitgeberin bestanden haben (vgl. BAG v. 12.2.2003 – 10 AZR 299/02,), sondern nur ggü. der Konzernmutter. Dies gilt auch für virtuelle Anteilsrechte, die von der Konzernmutter gewährt werden (LAG München v. 6.6.2007 – 10 Sa 1349/06).
Rz. 513
Gleichwohl kann es zu einer Mitverpflichtung des Arbeitgebers für die Optionen der Konzernmuttergesellschaft kommen. Die Frage, wer aus einem Aktienoptionsplan verpflichtet wird, lässt sich nicht einheitlich beantworten (vgl. BAG v. 16.1.2008 – 7 AZR 887/06). Die Beantwortung dieser Frage hängt von den jeweiligen rechtsgeschäftlichen Beziehungen im Rahmen von Aktienoptionsprogrammen ab. Parteien des Gewährungs- oder Optionsvertrages, der den Arbeitnehmer unter der Bedingung des Ablaufes der von der Hauptversammlung der emittierenden Gesellschaft festgelegten Wartezeit und des Erreichens der von der Hauptversammlung beschlossenen Erfolgsziele zum Erwerb von Aktien der emittierenden Gesellschaft zu einem zuvor festgelegten Preis (Ausübungs- oder Basispreis) berechtigt, sind i.d.R. der bezugsberechtigte Arbeitnehmer und diejenige Gesellschaft, auf deren Aktien die Optionen lauten (Willemsen/Müller-Bonanni, ZIP 2003, 1177). Jedoch sind auch Konstellationen möglich, in denen sich der Arbeitgeber allein oder zusammen mit der emittierenden Gesellschaft ggü. dem bezugsberechtigtem Arbeitnehmer selbst verpflichtet, diesem zum festgelegten Preis die Aktien zu verschaffen (BAG v. 28.5.2008 – 10 AZR 351/07). Hiervon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag die Gewährung von Optionen durch die Muttergesellschaft fest und einschränkungslos zusagt.
(b) Betriebsübergang
Rz. 514
Inwieweit die Ansprüche des Arbeitnehmers bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB auf den neuen Arbeitgeber übergehen, ist streitig. Nach richtiger Auffassung gehen Ansprüche aus noch nicht ausübbaren Optionen, die gegen den bisherigen Arbeitgeber bestanden haben, auf den neuen Arbeitgeber über. Kann der neue Arbeitgeber die Verpflichtung nicht erfüllen, erlischt der Anspruch jedoch und wird durch einen Ersatzanspruch oder einen Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB ersetzt (Küttner/Röller, Aktienoptionen Rn 12 m.w.N.). Bereits ausübbare Optionen sind hingegen bereits gewährte Rechte und daher keine Verpflichtung des Arbeitgebers mehr, sodass auch keine Verbindlichkeit auf den neuen Arbeitgeber übergeht (Gaul/Naumann, NZA 2011, 121). Der Arbeitnehmer kann diese Rechte als Gestaltungsrechte unbeschadet des Überganges seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber ausüben, soweit sie nicht aufgrund einer Verfallklausel erlöschen.
Rz. 515
Von einem Dritten gewährte Optionen werden von einem Betriebsübergang nicht berührt (BAG v. 3.5.2006 – 10 AZR 310/05; BAG v. 12.2.2003 – 10 AZR 299/02).