Rz. 380

Neben einer Treue- oder Anwesenheitsprämie kommen in der Praxis noch weitere Prämien mit unterschiedlichen Zwecksetzungen vor, die ebenfalls als Sonderleistungen den Gratifikationsregeln unterliegen. Derartige Prämien "im weiteren Sinne" können dazu dienen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit effektiv, gewissenhaft, pünktlich oder unfallfrei verrichtet (BAG v. 24.10.2006 – 9 AZR 713/05; BAG v. 10.1.1991 – 6 AZR 205/89). Auch solche Sonderleistungen, die zunächst die individuelle Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abgelten sollen, können mit Klauseln verbunden werden, die auch einen Anreiz für zukünftige Betriebstreue beinhalten und honorieren sollen.

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