Rz. 691

Die Privatautonomie auch im Arbeitsrecht ist vom Grundrechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG umfasst. Dies garantiert auch die Abschlussfreiheit und vor allem auch die Inhaltsfreiheit bei Arbeitsverträgen. Wer in den Vertrag eingreift, diesen ausgestaltet, dadurch Privatautonomie beeinträchtigt, braucht im Rechtsstaat eine Legitimationsgrundlage. Es geht damit auch um die Selbstbestimmung des Einzelnen im Arbeitsleben (BVerfG v. 7.2.1990 – 1 BvR 26/84, BVerfGE 81, 242; BVerfG v. 6.2.2001, BVerfGE 103, 89).

 

Rz. 692

Dagegen ist für das AGB-Recht für Arbeitsverträge auf folgenden Zusammenhang hinzuweisen: Die Einigung der Vertragsparteien selbst führt nicht mehr zu einer vertraglichen Bindung, sondern diese Einigung muss vor dem Hintergrund des staatlichen Rechtes, insb. des AGB-Rechts Anerkennung finden. Es geht dabei um den Schutz der Privatautonomie durch richterliche Kontrolle. Die absolute Vertragsfreiheit zu garantieren, jeden Vertrag für wirksam zu erachten, würde dazu führen, dass der wirtschaftlich oder aber sonst wie Überlegene seine Interessen einseitig durchsetzen könnte. Damit ist die Zielrichtung der Selbstbestimmung und Privatautonomie im Verfassungsrecht herausgearbeitet. Es geht um den Schutz der gegenseitigen Einwirkung zu einem ausgeglichenen Vertrag hin (hierzu Thüsing, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, Rn 8 ff.). Allein der rechtsgeschäftliche Wille der Parteien eines Arbeitsvertrages garantiert nicht die Angemessenheit des Vertrages. Auf der anderen Seite wissen die Parteien eines Vertrags am besten, was sie wollen, und wofür sie bereit sind, eine Gegenleistung zu geben. Deswegen kommt dem Willen der Vertragsparteien eine Indizfunktion für einen angemessenen Ausgleich zu. So gesehen wird Rechtssicherheit und Verlässlichkeit bei der Vertragsdurchführung gefördert und geschützt. Dies bedeutet unter ethischen Gesichtspunkten zugleich die Legitimation für die Einklagbarkeit des Inhaltes des Vertrages. Dabei geht es aber um einen die Interessen ausgleichenden Vertrag, der durch die staatliche Rechtsordnung, insb. auf der Grundlage eines Grundrechtsschutzes im Arbeitsrecht, durchgesetzt werden soll. Dies verbietet aber zugleich den Grundrechtsschutz und den Vertragsinhaltsschutz für unangemessene Verträge.

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