Rz. 944

Eine einzelvertragliche Abrede über die Erstattung von Weiterbildungskosten muss den Anforderungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle am Maßstab des § 242 BGB genügen. Die zulässige Bindungsintensität beurteilt sich anhand der Fortbildungsdauer und der Qualität der erworbenen Qualifikation. Die Bemessung der Bindungsfrist nach der jeweiligen Bildungsmaßnahme beruht nicht auf rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, sondern auf richterrechtlichen entwickelten Regelwerken, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind (BAG v. 21.7.2005 – 6 AZR 452/04, NZA 2006, 542). Neuerdings stellt allerdings die Rspr. Stichtagsregelungen und Rückzahlungsklauseln im Hinblick auf die Kontrolldichte gleich. Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel, die den Anspruch des Arbeitnehmers auf eine gewinn- und leistungsabhängige Bonuszahlung zu einem bestimmten Stichtag an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis knüpft, unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Eine Stichtagsregelung, die unabhängig von der Höhe der Bonuszahlung den Arbeitnehmer bis zum 30.9. des Folgejahres bindet, ist zu weit gefasst, benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen i.S.v. § 307 BGB und ist deshalb unwirksam. Es soll unentschieden bleiben, ob bei der Inhaltskontrolle von Bindungsklauseln zwischen Stichtags- und Rückzahlungsklauseln zu differenzieren ist, ob eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vorliegt, wenn Bindungsklauseln bei Sonderzahlungen nicht zwischen Kündigungen differenzieren, die in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers fallen, und ob bei Sonderzahlungen, die mindestens 25 % der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers ausmachen, Stichtags- oder Rückzahlungsklauseln zulässig sind (BAG v. 24.10.2007 – 10 AZR 825/06, NZA 2008, 40).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge