Rz. 989

Bei Vorliegen eines Arbeitsvertrages ergibt sich auch ohne ausdrückliche vertragliche Festlegung eine Pflicht für den Arbeitnehmer, über ihn bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Ein Betriebsgeheimnis liegt dann vor, wenn Tatsachen im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig sind, nach dem Willen des Arbeitgebers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden (BAG v. 16.3.1982, AP Nr. 1 zu § 611 BGB – Betriebsgeheimnis). Technische Tatsachen sind bereits dann nicht offenkundig, wenn ihre Analyse für ausgebildete Fachkräfte einen mittleren Schwierigkeitsgrad bietet und ihre sinnvolle Verwendung nicht ohne Detailkenntnisse und erst nach entsprechenden Überlegungen und Untersuchungen möglich ist (BAG v. 16.3.1982, AP Nr. 1 zu § 611 BGB – Betriebsgeheimnis). Der Wille des Arbeitgebers zur Geheimhaltung muss sich für den Arbeitnehmer erkennbar, zumindest konkludent, geäußert haben. Des Weiteren muss der Arbeitgeber ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung haben. So wäre z.B. von einem fehlenden schutzwürdigen Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung auszugehen, wenn der Arbeitgeber gegen geltendes Recht, z.B. das Sozialversicherungs-, Steuer- oder Umweltrecht, verstoßen würde. Auch nach seinem Ausscheiden ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, Betriebsinterna zu offenbaren, wenn er damit gewichtige innerbetriebliche Missstände aufdecken würde (BGH v. 20.1.1981, AP Nr. 4 zu § 611 BGB – Schweigepflicht).

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