Rz. 931

Sollte der Arbeitgeber seine Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Arbeitnehmers durch eine AGB ausschließen oder begrenzen wollen, ist dies nach § 309 Nr. 7a) BGB nicht möglich. Solche Klauseln sind unwirksam. Dies gilt nicht nur für die Haftung für grob fahrlässige Pflichtverletzungen, sondern auch bei leichter Fahrlässigkeit. Die Unwirksamkeit erstreckt sich nicht nur auf einzelne Pflichten des Arbeitgebers, sondern umfasst das ganze Arbeitsverhältnis. Deswegen ist auch nicht nur ein unmittelbarer, sondern auch ein mittelbarer Haftungsausschluss unwirksam. Des Weiteren liegt eine unzulässige Begrenzung der Haftung dann vor, wenn die Haftungssumme auf eine Höchstsumme beschränkt wird. Gleichfalls von dem Verbot des Haftungsausschlusses erfasst ist eine Verkürzung der Verjährungsfristen, die Zuerkennung einer bestimmten Art der Schadensersatzleistung oder Schadensberechnung. Festzuhalten bleibt aber zusammenfassend, dass der praktische Anwendungsbereich des § 309 Nr. 7a) BGB im Arbeitsrecht deshalb gering ist, weil der Arbeitgeber nach § 104 SGB VII von der Haftung freigestellt ist. Nach § 104 SGB VII sind Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers, seiner Angehörigen und Hinterbliebenen gegen den Arbeitgeber wegen eines Personenschadens des Arbeitnehmers ausgeschlossen, sofern der Schaden durch einen Versicherungsfall verursacht wurde und der Arbeitnehmer im Unfallzeitpunkt in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Unter Versicherungsfälle versteht man auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Allerdings entfällt das Haftungsprivileg für den Arbeitgeber dann, wenn dieser den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder er auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII versicherten Weg eingetreten ist. Die Bedeutung des § 309 Nr. 7a BGB für das Arbeitsverhältnis beschränkt sich damit auf die Haftungsfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der gesetzlichen Unfallversicherung (Däubler u.a., AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, § 309 Nr. 7 BGB Rn 5).

 

Rz. 932

Bei der Haftung für Sachschäden ist dagegen davon auszugehen, dass der Arbeitgeber für die Verletzung von Sachen des Arbeitnehmers verschuldensabhängig aus Vertrag gem. § 280 Abs. 1 BGB oder aus Delikt gem. §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 831 BGB haftet. Ob eine vertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers besteht, die eingebrachten Sachen des Arbeitnehmers zu schützen, hängt maßgeblich von der Art der eingebrachten Sache ab. Bei Gegenständen, die in keinem Zusammenhang mit der Erfüllung der Arbeitsaufgabe oder den Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis stehen, wird es hingegen zumeist an einer Nebenpflicht des Arbeitgebers fehlen, diese Sachen zu schützen. Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Arbeitgeber nicht erlassen werden, § 276 Abs. 3 BGB. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit kann in einem Formulararbeitsvertrag nach § 309 Nr. 7b) BGB nicht ausgeschlossen werden. Es bestehen auch keine im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten, die der Anwendbarkeit der vorstehenden Norm entgegenstehen könnten. Der Haftungsausschluss für den Arbeitgeber für einfache Fahrlässigkeit ist an § 307 BGB zu messen (Däubler u.a., AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, § 309 Nr. 7 BGB Rn 9). Des Weiteren wird in diesem Zusammenhang eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dann gesehen, wenn der Arbeitgeber die zumutbare Möglichkeit nicht ergreift, eine ihn eventuell treffende Schadensersatzhaftung für einfache Fahrlässigkeit durch den Abschluss einer Versicherung für die eingebrachten Sachen des Arbeitnehmers abzudecken (Preis/Stoffels, Der Arbeitsvertrag, II H 10 Rn 6).

 

Rz. 933

Bei arbeitstypischen Sachschäden, die in einem engen Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch den Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis stehen, haftet der Arbeitgeber nach § 670 BGB in analoger Anwendung verschuldensunabhängig (BAG v. 25.5.2000 – 8 AZR 518/99, DB 2000, 1869; BAG v. 10.11.1961, DB 1962, 169). Der Arbeitnehmer muss bei dieser verschuldensunabhängigen Haftung die Sache in den Betätigungsbereich des Arbeitgebers verbracht haben. Zudem ist eine Abgrenzung dahin gehend vorzunehmen, dass es sich nicht um Schäden handeln darf, in denen sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko realisiert. Dazu würde z.B. die normale Abnutzung der Kleidung gehören (BAG v. 8.5.1980 – 3 AZR 82/79, DB 1981, 115). Schließlich darf der Schaden, den der Arbeitnehmer erlitten hat, nicht bereits durch die Zahlung einer besonderen Vergütung, etwa in Form einer Gefahren- oder Schmutzzulage, ausgeglichen sein. Ob diese Regelungen privatautonom verändert werden können, ist noch nicht abschließend geklärt (Däubler u.a., AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, § 309 Nr. 7 Rn 11; ErfK/Preis, § 611 BGB Rn 1140). Da auch die richterrechtlichen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung nicht parteidispositiv sind, sollten auch die Grundsätze über die verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers nicht privatautonom durch die Parteien verändert werden können. Die Haftu...

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