Rz. 514

Inwieweit die Ansprüche des Arbeitnehmers bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB auf den neuen Arbeitgeber übergehen, ist streitig. Nach richtiger Auffassung gehen Ansprüche aus noch nicht ausübbaren Optionen, die gegen den bisherigen Arbeitgeber bestanden haben, auf den neuen Arbeitgeber über. Kann der neue Arbeitgeber die Verpflichtung nicht erfüllen, erlischt der Anspruch jedoch und wird durch einen Ersatzanspruch oder einen Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB ersetzt (Küttner/Röller, Aktienoptionen Rn 12 m.w.N.). Bereits ausübbare Optionen sind hingegen bereits gewährte Rechte und daher keine Verpflichtung des Arbeitgebers mehr, sodass auch keine Verbindlichkeit auf den neuen Arbeitgeber übergeht (Gaul/Naumann, NZA 2011, 121). Der Arbeitnehmer kann diese Rechte als Gestaltungsrechte unbeschadet des Überganges seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber ausüben, soweit sie nicht aufgrund einer Verfallklausel erlöschen.

 

Rz. 515

Von einem Dritten gewährte Optionen werden von einem Betriebsübergang nicht berührt (BAG v. 3.5.2006 – 10 AZR 310/05; BAG v. 12.2.2003 – 10 AZR 299/02).

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