Dr. iur. Martin Nebeling, Manfred Ehlers
Rz. 14
Tritt der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband aus, so hat dies nicht das sofortige Ende der Wirkungen des Tarifvertrages zu bedeuten, vielmehr gilt der Tarifvertrag bis zu seinem Ende weiter fort, § 3 Abs. 3 TVG. Weiterhin sind die in der Satzung festgelegten Kündigungsfristen grds. vom Arbeitgeber einzuhalten. Auch kann er mit einer außerordentlichen Kündigung nicht eine Tariflohnerhöhung umgehen (vgl. näher Plander, NZA 2005, 897 ff.).
Rz. 15
Daher stellt sich die Frage, ob ein Arbeitgeber die Entstehung von Tarifbindung bereits von vornherein dadurch vermeiden kann, dass er zwar einem Arbeitgeberverband beitritt, von seiner Mitgliedschaft aber eine Vertretung in Tarifangelegenheiten ausdrücklich ausnimmt. Es steht fest, dass dies nicht allein von einer entsprechenden Erklärung des einzelnen Arbeitgebers abhängen kann. Voraussetzung dafür, dass Tarifbindung trotz Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband nicht eintritt, ist in jedem Fall, dass die Satzung des Verbandes/Vereins die Möglichkeit der "OT-Mitgliedschaft" (ohne Tarifbindung) überhaupt vorsieht. Es besteht dann ein Wahlrecht des Arbeitgebers zwischen Vollmitgliedschaft und OT-Mitgliedschaft. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall von Verbandsdienstleistungen, wie z.B. Rechtsberatung oder Prozessvertretung, profitieren, ohne tarifgebunden zu sein. Tarifverbände reagieren damit auf Tarifverdrossenheit und nutzen die verbandsstabilisierende Auswirkung der OT-Mitgliedschaft (näher dazu Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, TVG § 3 Rn 58 ff.)
Rz. 16
Nach Ansicht des BAG v. 18.7.2006 – 1 ABR 36/05, bestätigt durch BAG v. 4.6.2008 – 4 AZR 419/07, ist es den Arbeitgeberverbänden grds. möglich eine "OT-Mitgliedschaft" in ihrer Satzung zu regeln. Die OT-Mitgliedschaft bedarf also zu ihrer Begründung einer wirksamen, in der Satzung enthaltenen Grundlage. Dies setzt voraus, dass eine solche Satzung im Vereinsregister eingetragen ist. Erst zu dem Zeitpunkt, in dem ein Arbeitgeberverband in seiner Satzung die Möglichkeit einer Mitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit vorsieht, sind die Mitglieder, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, keine Mitglieder i.S.v. § 3 Abs. 1 TVG (BAG v. 26.8.2009 – 4 AZR 294/08). Als weitere Voraussetzung hierfür legt es fest, dass tarifpolitische Entscheidungen grds. nur von tarifgebundenen Mitgliedern getroffen werden können und Arbeitgeber mit einer OT-Mitgliedschaft bei derartigen Entscheidungen nur beratende Funktion zukommen kann (BAG v. 4.6.2008 – 4 AZR 419/07; vgl. hierzu: Bayreuther, BB 2007, 325, 327 f.). OT-Mitglieder dürfen mithin nicht in Tarifkommissionen entsandt werden, den Verband im Außenverhältnis nicht tarifpolitisch vertreten und nicht in Aufsichtsorganen mitwirken, die die Streikfonds verwalten und im Fall eines Arbeitskampfes die Unterstützung von Verbandsmitgliedern vorsehen, die an Tarifverträge gebunden sind. Lässt eine Verbandssatzung zu, dass OT-Mitglieder auf die Verwendung eines Arbeitskampffonds direkten Einfluss haben, ist es einem bislang tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen nicht möglich, tarifrechtlich wirksam in den OT-Status zu wechseln. Es ist vielmehr als Verbandsmitglied im Sinne von § 3 Abs. 1 TVG an die vom Verband abgeschlossenen Tarifverträge gebunden (BAG v. 22.4.2009 – 4 AZR 111/08). Das BVerfG hat diese BAG-Rechtsprechung gestützt. Die Ansicht des BAG, dass nicht tarifgebundenen Mitgliedern kein Einfluss auf tarifpolitische Entscheidungen zukommen dürfe, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG v. 1.12.2010 – 1 BvR 2593/09). Es ist demnach ratsam, eine sehr differenzierte und deutliche Ausgestaltung der Verbandssatzung vorzunehmen. Weiterhin muss der Wechsel eines Arbeitgebers von einer Voll- in eine OT-Mitgliedschaft während laufender Tarifverhandlungen ggü. den beteiligten Gewerkschaften transparent sein, damit diese sich auf die geänderte Situation einstellen können. Mangelt es an einer solchen Transparenz, so bleibt der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 TVG an den Tarifvertrag gebunden, der Gegenstand der Tarifverhandlungen war (BAG v. 26.8.2009 – 4 AZR 285/08).
Rz. 17
Es handelt sich bei diesen Mitgliedschaften allerdings nicht um eine Beschränkung der Tarifzuständigkeit, sondern vielmehr um eine Beschränkung der Tarifbindung. Das BAG hält eine Beschränkung der Tarifzuständigkeit auf die jeweiligen Mitglieder des Arbeitgeberverbandes für nicht zulässig, da dies als Konsequenz die Abhängigkeit des Organisationsbereiches eines Tarifvertrages von den Entscheidungen einzelner Arbeitgeber bedeuten würde. Dies zieht als weitere Konsequenz nach sich, dass das Merkmal der Tarifgebundenheit funktionslos würde und eine Allgemeinverbindlicherklärung nicht mehr möglich wäre.
Rz. 18
Die Zulässigkeit der Festlegung einer OT-Mitgliedschaft ergibt sich aus der Verbandsautonomie und der Koalitionsfreiheit. Dem steht auch nicht § 3 Abs. 1 TVG entgegen, welcher lediglich normiert, dass Mitglieder eines Verbandes tarifgebunden sind, nicht aber festlegt, wer Mitglied eines Verbandes ist. Auch w...