Rz. 161

Gem. § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Einhaltung der Schriftform erfordert nach § 126 Abs. 1 BGB eine eigenhändig vom Aussteller mit Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnete Urkunde. Bei einem Vertrag muss nach § 126 Abs. 2 S. 1 BGB die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, genügt es nach § 126 Abs. 2 S. 2 BGB, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (BAG v. 14.12.2016 – 7 AZR 797/14, Rn 27; BAG v. 4.11.2015 – 7 AZR 933/13, Rn 16; BAG v. 20.8.2014 – 7 AZR 924/12, Rn 23). Hinsichtlich des Umfangs des Schriftformerfordernisses ist zwischen kalendermäßig befristeten Arbeitsverträgen und Zweckbefristungen zu unterscheiden. Bei kalendermäßig befristeten Verträgen unterliegt nur die Befristungsabrede der Schriftform. Das Schriftformerfordernis umfasst aber weder den ganzen Vertrag noch den Grund für die kalendermäßige Befristung (BAG v. 29.6.2011 – 7 AZR 774/09, NZA 2011, 1151, 1152). Dies gilt nicht nur für die Rechtfertigung der Befristung durch einen sachlichen Grund, sondern auch für die Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG (BAG v. 26.7.2006 – 7 AZR 515/05, NZA 2007, 34). Die von § 14 Abs. 4 TzBfG bezweckte Klarstellungs-, Beweis- und Warnfunktion bezieht sich in diesen Fällen allein auf die vereinbarte Befristung, nicht aber auf deren Rechtfertigung und den übrigen Inhalt des Arbeitsvertrages (BAG v. 29.6.2011 – 7 AZR 774/09, NZA 2011, 1151, 1152). Der Arbeitgeber kann sich zur Rechtfertigung einer Sachgrundbefristung auch auf einen anderen als den im Arbeitsvertrag genannten Sachgrund berufen oder sich auf einen Sachgrund stützen, wenn im Arbeitsvertrag § 14 Abs. 2 TzBfG als Rechtfertigungsgrund für die Befristung genannt ist. Umgekehrt kann er grds. die Befristung auch dann mit § 14 Abs. 2 TzBfG begründen, wenn im Arbeitsvertrag ein Sachgrund für die Befristung angegeben ist (BAG v. 12.8.2009, BeckRS 2009, 74191, BAG v. 29.6.2011, NZA 2011, 1151, 1152; vgl. auch Rdn 179).

Eine Zweckbefristung erfordert hingegen eine unmissverständliche schriftliche Einigung darüber, dass das Arbeitsverhältnis bei Zweckerreichung enden soll (BAG v. 21.3.2017 – 7 AZR 222/15, Rn 24; BAG v. 29.6.2011 – 7 AZR 774/09, Rn 28). Außerdem muss der Zweck, mit dessen Erreichung das Arbeitsverhältnis enden soll, so genau bezeichnet sein, dass hieraus das Ereignis, dessen Eintritt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, zweifelsfrei feststellbar ist (BAG v. 21.3.2017 – 7 AZR 222/15, Rn 24; BAG v. 21.12.2005 – 7 AZR 541/04, Rn 36).

 

Rz. 162

§ 14 Abs. 4 TzBfG gilt für alle Befristungen, unabhängig davon, ob sie auf das TzBfG oder auf andere Befristungsregelungen gestützt werden (BAG v. 23.6.2004 – 7 AZR 636/03, NZA 2004, 1333). Infolgedessen sind bspw. auch Befristungen nach dem ÄArbVtrG und dem BEEG schriftlich zu vereinbaren. Das Schriftformerfordernis gilt auch für Verlängerungsabreden nach § 14 Abs. 2 TzBfG.

 

Rz. 163

Der Schriftform ist grds. nur Genüge getan, wenn die schriftliche Vereinbarung vor Vertragsbeginn erfolgt.

 

Rz. 164

Eine nur mündlich oder nur schlüssig erfolgte Befristungsabrede ist gem. § 125 S. 1 BGB nichtig und führt gem. § 16 S. 1 TzBfG zur Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

 

Rz. 165

Eine formnichtige Befristungsabrede kann nach Vertragsbeginn grds. nicht mehr durch die Unterzeichnung eines befristeten Arbeitsvertrages mit rückwirkender Kraft geheilt werden. In diesem Fall ist die zunächst mündlich getroffene Befristungsabrede nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 S. 1 BGB nichtig mit der Folge, dass bei Vertragsbeginn nach § 16 S. 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht (BAG v. 14.12.2016 – 7 AZR 797/14, Rn 28). Die Normen über die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäftes (§ 141 BGB) finden weder direkt noch analog Anwendung (BAG v. 1.12.2004 – 7 AZR 198/04, NZA 2005, 575; BAG v. 16.3.2005, NZA 2005, 923). Der mündlich oder schlüssig vereinbarte Arbeitsvertrag ist mit Ausnahme der Befristung von Anfang an wirksam.

 

Rz. 166

Erfolgt nach der Arbeitsaufnahme eine schriftliche Niederlegung der zuvor nur mündlich vereinbarten Befristung, stellt dies nach Ansicht des BAG keine nachträgliche Befristung eines nach § 16 S. 1 TzBfG unbefristet zustande gekommenen Arbeitsvertrags dar (BAG v. 1.12.2004 – 7 AZR 198/04, NZA 2005, 575; BAG v. 13.6.2007, NZA 2008, 108, 109; BAG v. 16.4.2008, NZA 2008, 1184; kritisch Greiner, RdA 2009, 82). Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird (BAG v. 14.12.2016 – 7 AZR 797/14 Rn 28; BAG v. 16.3.2005 – 7 AZR 289/04, zu I 2 der Gründe; BAG v. 13.6.2007, NZA 2008, 108, 109). Ein unbefristet geschlossener Arbeitsvertrag kann zwar nachträglich befristet werden (BAG v. 14.12.2016 – 7 AZR...

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