Dr. iur. Martin Nebeling, Manfred Ehlers
Rz. 1092
Die Anerkennung der Urheberschaft, welche den Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts ausmacht, gibt dem Urheber das Recht, gegen jeden vorzugehen, der seine Urheberschaft bestreitet oder sich selbst dieser berühmt (§ 13 S. 1 UrhG). Es ist als aus dem Schöpferprinzip abgeleitetes Recht grds. unverzichtbar und auch nicht durch Arbeits- bzw. Dienstvertrag beschränkbar (Schricker/Loewenheim/Rohjan/Frank, § 43 Rn 76 ff.). Ausnahmen ergeben sich nur dann, wenn der Arbeitnehmer gerade dazu verpflichtet ist, Werke zu schaffen, die im Namen eines anderen veröffentlicht werden (z.B. Ghostwriter). Arbeitnehmer die als Ghostwriter verpflichtet sind, verzichten auf das Recht der Anerkennung der Urheberschaft (KG Berlin v. 9.4.1976 – 5 U 731/76).
Rz. 1093
Das in § 13 S. 2 UrhG niedergelegte Recht der Namensnennung ist ebenso aus dem Recht der Urheberschaft abzuleiten. Es ist ebenso wenig übertragbar wie das Urheberpersönlichkeitsrecht und es kann jedenfalls grds. hierauf auch nicht verzichtet werden. Ein Verzicht im Einzelfall ist möglich (Schricker/Loewenheim/Rojahn/Frank, UrhG, § 43 Rn 79).
Rz. 1094
Auch der Arbeitnehmer als Urheber hat das Recht, dass sein Name genannt wird oder eine andere Urheberbezeichnung an seinem Werk angebracht wird. Die Ausübung der Namensnennung ist im Arbeitsverhältnis allerdings durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Branchenübung (sofern nicht missbräuchlich) oder sogar stillschweigend abdingbar (BGH v. 28.4.1972 – I ZR 108/70; für Beispiele zur Branchenübung s. Schricker/Loewenheim/Rohjan/Frank, UrhG, § 43 Rn 82). Voraussetzung für eine Untersagung der Namensnennung ist stets eine umfassende Interessenabwägung. Der Arbeitgeber ist zur Untersagung der Namensnennung demnach nur berechtigt, wenn sich eine Notwendigkeit ergibt. Eine Notwendigkeit liegt insbesondere vor, wenn die wirtschaftliche Verwertung durch die Namensnennung oder Signierung gefährdet wird (OLG München v. 3.7.1967 – 6 U 1270/66). Im digitalen Bereich werden die Interessen des Arbeitnehmers selten überwiegen, da eine Namensnennung durch Link, Text oder Alt-Text (d.h. ein im Quellcode der Internetseite hinterlegter Begleittext zum Bild) die Werkwirkung kaum relevant beeinträchtigen dürfte (s. auch Dreier/Schulze, UrhG, § 43 Rn 36).
Rz. 1095
Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung (z.B. eines Architekten auf dem von ihm geschaffenen Bauwerk) kann allerdings nur außerhalb seines unverzichtbaren Kernes durch Vertrag zwischen dem Urheber und dem Werkverwalter eingeschränkt werden. Soweit sich Verkehrsgewohnheiten oder allgemeine Branchenübungen gebildet haben, ist davon auszugehen, dass die beim Abschluss von Verträgen mangels abweichender Abreden stillschweigend zugrunde gelegt werden (BGH v. 16.6.1994 – I ZR 3/92; OLG Frankfurt v. 15.8.2014 – 11 W 5/14).