Rz. 169

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung seines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er gem. § 17 S. 1 TzBfG innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim ArbG auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist.

 

Rz. 170

Die dreiwöchige Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG findet auf alle befristeten und auflösend bedingten Arbeitsverträge Anwendung, unabhängig davon, ob die Befristung auf das TzBfG oder andere Gesetze gestützt wird (BAG v. 16.4.2003 – 7 AZR 119/02, NZA 2004, 283).

Nach §§ 21, 17 S. 2 TzBfG i.V.m. § 7 Hs. 1 KSchG gilt eine auflösende Bedingung zu dem in der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber angegebenen Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung als eingetreten, wenn der Arbeitnehmer den Nichteintritt der auflösenden Bedingung nicht innerhalb der Dreiwochenfrist nach §§ 21, 17 S. 1 und S. 3, § 15 Abs. 2 TzBfG gerichtlich geltend gemacht hat (BAG v. 21.11.2018 – 7 AZR 394/17, Rn 20; BAG v. 20.6.2018 – 7 AZR 689/16, Rn 38 m.w.N.). Die dreiwöchige Klagefrist gem. §§ 21, 17 S. 1 TzBfG beginnt bei Bedingungskontrollklagen grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist (BAG v. 21.11.2018 – 7 AZR 394/17, Rn 21). Allerdings endet der auflösend bedingte Arbeitsvertrag gem. §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung. Deshalb wird gem. §§ 21, 17 S. 1 und S. 3, § 15 Abs. 2 TzBfG die Klagefrist erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt, wenn die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetreten ist (st. Rspr., vgl. BAG v. 21.11.2018 – 7 AZR 394/17, Rn 21; BAG v. 20.6.2018 – 7 AZR 689/16, Rn 39 m.w.N.). Ist streitig, ob die auflösende Bedingung eingetreten ist, beginnt die Dreiwochenfrist grundsätzlich zu dem vom Arbeitgeber in dem Unterrichtungsschreiben angegebenen Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu laufen (BAG v. 21.11.2018 – 7 AZR 394/17, Rn 21). Geht dem Arbeitnehmer das Unterrichtungsschreiben des Arbeitgebers erst nach diesem Zeitpunkt zu, beginnt die dreiwöchige Klagefrist erst mit dem Zugang des Unterrichtungsschreibens (BAG v. 21.11.2018 – 7 AZR 394/17, Rn 21; BAG v. 4.11.2015 – 7 AZR 851/13, Rn 27).

Bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Arbeitnehmern ist zu beachten, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung aufgrund des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung nach § 92 S. 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung die vorherige Zustimmung des Integrationsamts erfordert, wenn bei Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der auflösenden Bedingung nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG die Anerkennung der Schwerbehinderung oder die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen erfolgt ist oder die entsprechende Antragstellung mindestens drei Wochen zurückliegt (BAG v. 16.1.2018 – 7 AZR 622/15, Ls.).

Der Wortlaut des § 92 S. 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung wurde inhaltsgleich in die aktuelle Fassung des § 175 SGB IX übernommen.

Wird ein Arbeitsverhältnis wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung beendet, hat regelmäßig nur der Arbeitgeber Kenntnis über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts. Deshalb ist der Arbeitnehmer auf die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 TzBfG angewiesen. Das ist bei einer Rente wegen Erwerbsminderung jedoch anders. In diesen Fällen erlangt der Arbeitnehmer mit Zustellung des Rentenbewilligungsbescheids unmittelbar Kenntnis vom Eintritt der auflösenden Bedingung. Gleichwohl erfordert nach dem klaren Wortlaut des § 175 SGB IX auch die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung der Zustimmung des Integrationsamts. Infolgedessen muss eine solche bei der Unterrichtung über den Bedingungseintritt vorliegen.

 

Rz. 171

Versäumt der Arbeitnehmer die Klagefrist, werden aufgrund der in § 17 S. 2 TzBfG vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 7 KSchG alle Voraussetzungen einer rechtswirksamen Befristung fingiert, ohne dass diese Fiktion auf bestimmte Unwirksamkeitsgründe beschränkt ist (BAG v. 20.2.2002, EzA § 17 TzBfG Nr. 1; BAG v. 16.4.2003, AP TzBfG § 17, Nr. 2). Dies folgt auch aus der Begründung des Regierungsentwurfes zum TzBfG (BT-Drucks 14/4374, 21). Die Wirksamkeitsfiktion findet nicht nur auf das Fehlen eines Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG und die fehlenden Voraussetzungen einer Verlängerung nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG, sondern bspw. auch auf die Geltendmachung der fehlenden Zustimmung des Integrationsamtes nach § 92 SGB IX (BAG v. 18.10.2006 – 7 AZR 662/05) Anwendung. Auch die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristungsabrede wegen eines Formverstoßes nach § 14 Abs. 4 TzBfG unterfällt nach ...

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