Dr. iur. Martin Nebeling, Manfred Ehlers
Rz. 545
Im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer den ihm überlassenen Dienstwagen an den Arbeitgeber herauszugeben. Unproblematisch ist dies bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder dann, wenn der Arbeitnehmer die arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht angreift oder er das Arbeitsverhältnis selbst durch Kündigung beendet. Liegen die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO vor, kann der Arbeitgeber seinen Herausgabeanspruch im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens durchsetzen. Stehen dem Arbeitnehmer noch Entgeltansprüche zu, kann er ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen (vgl. LAG Hamm v. 16.1.2009 – 10 Sa 1023/08, AuA 2009, 369).
Rz. 546
In Ermangelung gesonderter Absprachen im Dienstwagenüberlassungsvertrag wird man daher je nachdem, ob dem Arbeitnehmer die Privatnutzung des Dienstwagens gestattet war oder nicht, wie folgt differenzieren müssen:
Rz. 547
Ist die Privatnutzung des Dienstwagens vertraglich ausgeschlossen, kann der Arbeitgeber den Dienstwagen jederzeit herausverlangen. Soweit dem Arbeitnehmer aber dadurch die Erfüllung seiner Arbeitspflicht bis zum Beendigungszeitpunkt nicht mehr möglich ist, schuldet der Arbeitgeber gleichwohl die Vergütung (§ 324 BGB).
Rz. 548
Durfte der Arbeitnehmer den Dienstwagen dagegen auch zu privaten Zwecken nutzen, gilt dies grds. bis zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, denn der wirtschaftliche Wert der Privatnutzung ist als Entgeltbestandteil zu werten (vgl. BAG v. 19.12.2006 – 9 AZR 294/06, NZA 2007, 809 – 813). Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch dann den Dienstwagen weiterhin zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen und die entsprechenden Unterhalts- und Reparaturkosten zu tragen hat, wenn er den Mitarbeiter nach Ausspruch der Kündigung bis zum Beendigungszeitpunkt von der Erbringung der Arbeitsleistungen freistellt (BAG v. 9.4.1990, DB 1990, 1126). Allerdings ist der Arbeitnehmer selbst bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage verpflichtet, den Dienstwagen spätestens zum Kündigungstermin an den Arbeitgeber herauszugeben.
Rz. 549
Streitig ist die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen mit dem Mitarbeiter die entschädigungslose Rückgabe des Dienstwagens nach Kündigung des Arbeitsvertrages oder nach Freistellung vereinbart werden kann. Gemessen an § 307 BGB wird eine solche Regelung nur wirksam sein, wenn es sich um eine berechtigte Freistellung handelt und der Wert der privaten Nutzung des Fahrzeuges einen Anteil von 25 % der Gesamtvergütung nicht erreicht (BAG v. 11.10.2006 – 5 AZR 721/05, NJW 2007, 536; BAG v. 7.12.2005, AP TzBfG § 12 Nr. 4). Zudem wird eine Vereinbarung wirksam sein, die den Arbeitgeber im Rahmen einer Ersetzungsklausel berechtigt, den Pkw zurückzufordern und stattdessen den Nutzungswert des Pkw zu vergüten. Hierdurch ergibt sich keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitgebers.
Rz. 550
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung von Schadensersatz bei unberechtigtem Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens (z.B. nach Freistellung/Kündigung) ist heute einhellig anerkannt. Die Höhe des Schadens kann dabei grds. auch abstrakt ermittelt werden. Z.T. wurde zur Bemessung der Höhe des Nutzungsausfalles auf Kostentabellen des ADAC oder auf Nutzungsausfalltabellen, etwa von Sanden-Danner, zurückgegriffen. Da die dortigen Bewertungen aber private Fahrzeuge betreffen und mithin von einer vollständig privaten Nutzung der Fahrzeuge ausgehen, ist diese Wertermittlung nicht interessengerecht. Richtigerweise wird heute und im Anschluss an die Entscheidung des BAG (v. 27.5.1999 – 8 AZR 415/98, NJW 1999, 3507) der Wert für die Berechnung herangezogen, der auch vom Arbeitnehmer für den Wert seiner privaten Nutzung zu versteuern ist. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist dies die sog. 1 %-Regelung. Die Höhe der Nutzungsentschädigung beträgt mithin nach dieser Methode monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Kfz im Zeitpunkt der Erstzulassung (BAG v. 19.12.2006 – 9 AZR 294/06; BAG v. 21.3.2012 – 5 AZR 651/10).