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Überstunden sind dann anzunehmen, wenn die im Einzelarbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegte regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird (ErfK/Preis, § 611 BGB Rn 825). Unter Überstunden i.S.d. § 7 Abs. 7 TVöD sind nach der Definition des BAG Arbeitsstunden zu verstehen, die über die i.R.d. regelmäßigen Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Angestellter für die Woche dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen (BAG v. 25.7.1996, AP Nr. 6 zu § 35 BAT). Eine Konkretisierung des Arbeitsverhältnisses auf ein bestimmtes Mindestmaß an Überstunden kommt nicht in Betracht (LAG Köln v. 21.1.1999, NZA-RR 1999, 517 f.; ErfK/Preis, § 611 BGB Rn 825). Auch hier ist festzuhalten, dass der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechtes die Grundsätze des billigen Ermessens zu wahren hat (BAG v. 28.11.1984, AP Nr. 1 zu § 4 TVG – Bestimmungsrecht). Deshalb muss der Arbeitgeber bei der Einräumung eines arbeitsvertraglichen Rechts zur einseitigen Anordnung von Überstunden eine angemessene Ankündigungsfrist wahren, damit es dem Arbeitnehmer ermöglicht werden kann, sich auf eine vorher zeitlich nicht festgelegte Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft einzustellen. Sollen die Überstunden am gleichen Tag geleistet werden, so sind deutlich überwiegende betriebliche Interessen zu fordern (ArbG Frankfurt am Main v. 26.1.1998, LAGE § 626 BGB Nr. 12). Allerdings ist eine arbeitsvertragliche Klausel unwirksam, die ohne Abweichungsmöglichkeit als Voraussetzung für die Vergütung von Überstunden vorsieht, dass diese ausdrücklich angeordnet oder dass sie aus betrieblichen Gründen zwingend notwendig sind und nachträglich und unverzüglich durch den Vorgesetzten schriftlich bestätigt werden (LAG Köln v. 11.9.2015 -4 Sa 425/15).

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