Rz. 81

Unproblematisch ist der vertragliche Einbezug eines Tarifvertrages, dessen fachlichem und persönlichem Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis bei Mitgliedschaft beider Parteien des Arbeitsvertrags in der jeweiligen Tarifvertragspartei unterfiele. Fraglich ist, ob auch ein branchenfremder Tarifvertrag wirksam ins Arbeitsverhältnis einbezogen werden kann. Zur einzelvertraglichen (verschlechternden) Abänderung gesetzlicher Schutzvorschriften etwa genügt die vereinbarte Geltung eines branchenfremden Tarifwerkes regelmäßig nicht, vgl. nur §§ 613a Abs. 1 S. 4, § 622 Abs. 4 BGB, § 17 Abs. 3 BetrAVG, § 13 Abs. 1 BUrlG. Als Wahrnehmung der allgemeinen Vertragsfreiheit ist die betreffende Abrede aber nicht grds. unzulässig (BAG v. 6.12.1990 – 6 AZR 268/89; vgl. Schaub, ArbRHB, § 206 Rn 20ff; Müller, RdA 1990, 321; Etzel, NZA Beilage 1/1987, 19, 26).

 

Rz. 82

Zu beachten ist indes, dass dem Bestimmtheitsgebot Genüge getan und der Überraschungsschutz des Arbeitnehmers gewahrt wird. Beide Gesichtspunkte verlangen nach einer Abrede, die eindeutig zu erkennen gibt, dass nicht ein branchenüblicher – wenn es ihn gibt –, sondern der Tarifvertrag einer fremden Branche auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll (Preis, Der Arbeitsvertrag, II V 60 Rn 14 m.w.N.). Diesem Erfordernis dürfte nicht entsprochen worden sein, wenn etwa ein privater Busunternehmer für seine Arbeitsverträge mit Busfahrern die in jedem größeren Schreibwarenladen erhältlichen vorformulierten Arbeitsvertragsmuster für kaufmännische Angestellte verwendet und er sich später für die Verwirkung von Ansprüchen des Arbeitnehmers auf den dort an unauffälliger Stelle vorgesehenen Einbezug der Tarifverträge des Einzelhandels beruft.

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