Dr. iur. Martin Nebeling, Manfred Ehlers
Rz. 908
Mit der Vereinbarung einer Befristung einer bestimmten Arbeitsbedingung entfällt der entsprechende Vertragsbestandteil mit Zeitablauf automatisch. Bereits beim Vertragsschluss wird die Geltungsdauer der befristeten Arbeitsbedingung oder z.B. der Gehaltszulage festgelegt.
Rz. 909
Die Befristung des gesamten Arbeitsvertrages richtet sich nach dem TzBfG. Nach § 14 Abs. 1 TzBfG ist hierfür ein sachlicher Grund zu fordern. Die Rspr. verneint eine analoge Anwendung des § 14 Abs. 1 TzBfG für die Konstellation der Befristung einzelner Vertragsbedingungen (BAG v. 14.1.2004 – 7 AZR 213/03, NJW 2004, 3138). Sodann sprach sich die Rspr. für die Kontrolle einer befristeten Arbeitszeiterhöhung am Maßstab des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB aus (BAG v. 27.7.2005 – 7 AZR 486/04, NZA 2006, 40, 46; BAG v. 18.1.2006, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 13). Nunmehr soll i.R.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB eine umfassende Berücksichtigung und Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen der Vertragspartner hinsichtlich der Beurteilung der Wirksamkeit einer Befristungsabrede bezogen auf einzelne Arbeitsbedingungen treten. Im Entscheidungsfall sollte sich ein rechtlich schützenswertes Arbeitgeberinteresse an der befristeten Arbeitszeiterhöhung dabei noch nicht daraus ergeben, dass eine Ungewissheit im Hinblick auf den künftigen Arbeitskräftebedarf besteht. Allerdings wird eine Angabe der Befristungsgründe im Arbeitsvertrag als Ausfluss des Transparenzgebotes nicht verlangt. Als Grenze muss aber davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Befristung von Arbeitsbedingungen nicht um eine Bestimmung der Hauptleistungspflichten handelt, die nämlich nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfrei bleiben müssten. Das BAG steht in diesem Zusammenhang auf dem Standpunkt, dass es sich bei der Erhöhung der Arbeitszeit um deren zeitliche Einschränkung durch eine Befristung handelt (BAG v. 27.7.2005, NZA 2006, 40, 45 [BAG v. 27.7.2005 – 7 AZR 486/04]; Maschmann, RdA 2005, 212, 220). Die befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in einem vorformulierten Vertrag (Kassiertätigkeit für eine als Verkäuferin eingesetzte Arbeitnehmerin) unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Insofern kann der Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG auch für die befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Bedeutung erlangen (BAG v. 24.2.2015 – 7 AZR 253/14). Unterzieht man die Vereinbarung einer Befristung einzelner Arbeitsbedingungen einer AGB-Kontrolle, so wird es in Zukunft darauf ankommen, die Konkretisierung des Sachgrunderfordernisses vorzunehmen. Dies erscheint deswegen notwendig, weil die Befristung des gesamten Arbeitsvertrages nach dem TzBfG eines sachlichen Grundes bedarf, zum anderen in Bezug auf die Widerrufsvorbehalte die Rspr. des BAG nähere Gründe für die Ausübung des Widerrufes fordert.