Dr. iur. Martin Nebeling, Manfred Ehlers
1. Formfreiheit
Rz. 90
Für den Abschluss des Arbeitsvertrages besteht grds. Formfreiheit. Arbeitsverträge können daher grds. wirksam mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden. Dieser Grundsatz der Formfreiheit hat auch durch das NachwG i.d.F. vom 20.7.2022 keine Änderung erfahren. Gleiches gilt für das Berufsausbildungsverhältnis. Auch hier ist der Berufsausbildungsvertrag formlos, jedoch obliegt dem Ausbildenden nach Vertragsabschluss die Pflicht zur schriftlichen Niederlegung des wesentlichen Vertragsinhaltes (§ 11 BBiG), wobei die elektronische Form nicht genügt.
Rz. 91
Wenngleich damit Arbeitsverträge grds. formfrei geschlossen werden können, empfiehlt sich die schriftliche Fixierung des Vertragsinhalts allerdings schon aufgrund der Neuregelung des § 2 NachweisG. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, die dort im Einzelnen bestimmten wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses spätestens am ersten Tag der Beschäftigung schriftlich mitzuteilen. Zudem hat der schriftlich abgeschlossene Arbeitsvertrag die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich (vgl. BGH v. 5.7.2002 – V ZR 143/01). Macht ein Vertragspartner geltend, es seien mündliche Nebenabreden getroffen worden, so hat er hierfür die Darlegungs- und Beweislast (BGH v. 5.7.2002 – 5 ZR 143/01).
2. Ausnahmen von der Formfreiheit
Rz. 92
Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung sowie individualrechtliche Vereinbarungen können vorsehen, dass Arbeitsvertragsbedingungen eine bestimmte Form, insb. Schriftform, beachten müssen (zum Schriftformerfordernis nachvertraglicher Wettbewerbsverbote vgl. § 34 Rdn 34 ff. Für die Beendigungstatbestände der Kündigung und der Auflösungsverträge enthält § 623 BGB ein gesetzliches Schriftformerfordernis.
Rz. 93
Die Einhaltung der Schriftform erfordert nach § 126 Abs. 1 BGB eine eigenhändig vom Aussteller mit Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnete Urkunde. Bei einem Vertrag muss nach § 126 Abs. 2 S. 1 BGB die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, genügt es nach § 126 Abs. 2 S. 2 BGB, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt nur für die Befristung des Arbeitsvertrags, nicht aber für einzelne Vertragsbedingungen oder den Arbeitsvertrag insgesamt (vgl. BAG v. 3.9.2003 – 7 AZR 106/03, NJW 2004, 1126). Schließen die Parteien nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag, ist die Befristung nach § 125 S. 1 BGB nichtig. Das hat zur Folge, dass nach § 16 S. 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Parteien vor Vertragsbeginn zunächst mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen und das mündlich Vereinbarte nach der Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer schriftlich niederlegen. In diesem Fall ist die zunächst mündlich getroffene Befristungsabrede nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 S. 1 BGB nichtig mit der Folge, dass bei Vertragsbeginn nach § 16 S. 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 27.4.2017 – 2 Sa 158/16). Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird. Dadurch kann allenfalls das bei Vertragsbeginn nach § 16 S. 1 TzBfG entstandene unbefristete Arbeitsverhältnis nachträglich befristet werden. Hierzu sind allerdings auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen der Parteien erforderlich (BAG v. 14.12.2016 – 7 AZR 797/14). Zudem kommt allenfalls eine Befristung mit Sachgrund in Betracht (Vorbeschäftigungsverbot).
Rz. 94
Ein gesetzliches Schriftformerfordernis gilt für Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst sowie bei Angestellten der Krankenkassen und der Berufsgenossenschaften (§ 354 RVO, § 2 TVöD). I.d.R. sind die in Tarifverträgen enthaltenen Klauseln zum schriftlichen Abschluss von Arbeitsverträgen nur deklaratorisch. Für die Wirksamkeit von Nebenbestimmungen sind sie aber konstitutiv. So regelt etwa § 2 Abs. 3 S. 1 TVöD, dass Nebenabreden nur wirksam sind, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
Rz. 95
Häufig wird in schriftlich abgeschlossenen Arbeitsverträgen vereinbart, dass Vertragsänderungen der Schriftform bedürfen. Von diesem Schriftformerfordernis können die Vertragsparteien jederzeit ausdrücklich oder konkludent formfrei abweichen (vgl. BAG v. 20.5.2008 – 9 AZR 382/07; LAG Rheinland-Pfalz v. 14.7.2015 – 6 Sa 409/14). Nach der Rspr. des BGH und des BAG ist nicht erforderlich, dass die Vertragsparteien den ausdrücklichen Willen zur Aufhebung der Schriftformklausel besaßen; ausreichend ist vielmehr, dass die Parteien die Maßgeblichkeit des mündlich Verabredeten gewollt haben, auch wenn sie an die Schriftform nicht gedacht haben.
Rz. 96
Da gem. § 305b BGB individuelle Vertragsabreden Vorrang vor AGB haben, geht das BAG in seiner Entsch...