Rz. 328
Im Verhältnis zu einigen Staaten bestehen bilaterale Abkommen, die eine gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen auch in Erbstreitigkeiten ermöglichen. Die meisten enthalten den ausdrücklichen Vorbehalt, dass das Urteil nicht anzuerkennen ist, wenn der betroffene Erblasser Staatsangehöriger des Anerkennungsstaates war und das Gericht des Urteilsstaates die Frage nach dem anwendbaren Recht anders entschieden hat, als nach dem IPR des Anerkennungsstaates zu entscheiden wäre – sofern nicht auch bei Anwendung des aus Sicht des Anerkennungsstaates anwendbaren Rechts das gleiche Urteil hätte gefällt werden müssen (IPR-Vorbehalt). Dies gilt für die Abkommen mit der Schweiz, Italien, Belgien, Österreich, den Niederlanden, Tunesien, der Türkei, Norwegen und Spanien. Ein forum shopping soll so ausgeschlossen werden. Im Verhältnis zu Italien, Belgien, Österreich, den Niederlanden und Spanien gilt nun die EuErbVO, die gem. ihrem Art. 75 Abs. 2 die bilateralen Abkommen ersetzt. Im Verhältnis zur Schweiz und zu Norwegen dürfte die Anknüpfung an den "Wohnsitz" dort regelmäßig zur Geltung des gleichen Rechts wie die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt nach der EuErbVO führen. Keinen entsprechenden Vorbehalt enthält das Abkommen mit Großbritannien.
Rz. 329
Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist nach den Abkommen mit Italien, Belgien, Großbritannien, den Niederlanden, Tunesien, Norwegen, der Türkei und Spanien, dass die im Abkommen bestimmten Zuständigkeitsregeln eingehalten wurden. Gerafft ergibt sich folgende Übersicht:
Abkommensstaat |
Anerkennungszuständigkeit |
IPR-Vorbehalt |
Belgien |
Wohnsitz des Erblassers bzw. des Beklagten, Prorogation – gem. Art. 75 Abs. 2 EuErbVO nicht mehr anwendbar |
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Griechenland |
nach Regeln des Urteilsstaates – gem. Art. 75 Abs. 2 EuErbVO nicht mehr anwendbar |
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Großbritannien |
nur obergerichtliche Urteile, Zuständigkeit nach Regeln des Urteilsstaates |
nein |
Italien |
Heimatstaat des Erblassers, Wohnsitz des Beklagten, Prorogation – gem. Art. 75 Abs. 2 EuErbVO nicht mehr anwendbar |
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Niederlande |
Wohnsitz des Erblassers – gem. Art. 75 Abs. 2 EuErbVO nicht mehr anwendbar |
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Norwegen |
Wohnsitz des Erblassers, Prorogation |
ja |
Österreich |
ausgeschlossen, wenn nach dem Recht des Anerkennungsstaates die Gerichte eines anderen Staates ausschließlich zuständig waren – gem. Art. 75 Abs. 2 EuErbVO nicht mehr anwendbar |
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Schweiz |
Wohnsitz des Beklagten, Prorogation |
ja |
Spanien |
Heimatstaat des Erblassers, Wohnsitz des Beklagten – gem. Art. 75 Abs. 2 EuErbVO nicht mehr anwendbar |
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Tunesien |
Heimatstaat des Erblassers, Wohnsitz des Beklagten |
ja |
Türkei |
Heimatstaat für beweglichen, Belegenheitsstaat für unbeweglichen Nachlass |
nein |