Rz. 161
Die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegt gem. Art. 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB dem Recht des Ortes, an dem diese registriert worden ist. Das Gleiche gilt gem. Art. 17b Abs. 4 EGBGB für eine gleichgeschlechtliche Ehe. Ausländer können daher eine gleichgeschlechtliche Ehe im Inland auch dann eingehen, wenn das Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ein derartiges Institut nicht kennt. Das ausländische Heimatrecht wird als Erbstatut kein gesetzliches Erbrecht des überlebenden Ehegatten aus einer gleichgeschlechtlichen Ehe vorsehen. Art. 17b Abs. 1 S. 2 EGBGB bestimmte daher bei bis zur Anwendbarkeit der EuErbVO eingetretenen Erbfällen – bei fortgeltender Verweisung auf das Heimatrecht des Erblassers für das Erbrecht in Art. 25 EGBGB im Übrigen – für diese Fälle "insoweit" die Anwendung des Rechts des Registrierungsstaates und begünstigt damit das gesetzliche Partnererbrecht. Bei Registrierung im Inland entstand dieses dann nach deutschem Recht.
Rz. 162
Die EuErbVO enthält keine entsprechende Regelung. Insoweit kommt daher allenfalls eine Korrektur über den ordre public (Art. 35 EuErbVO) in Betracht.
Rz. 163
Beispiel
Für zwei polnische Damen, die ihre Ehe im Rahmen einer Deutschlandreise in Potsdam haben registrieren lassen, gilt gem. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO ihr polnisches Heimatrecht als Erbstatut, wenn diese bei Eintritt des Erbfalls in Polen leben. Ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht des gleichgeschlechtlichen Ehegatten oder eines eingetragenen Lebenspartners ist im polnischen Recht aber nicht vorgesehen. Der gleichgeschlechtliche Ehegatte kann auch nicht den "Ehegatten" i.S.d. polnischen Erbrechts substituieren, denn im polnischen Recht ist mit "Ehe" ausschließlich eine Verbindung von Frau und Mann gemeint. Insoweit griff früher Art. 17b Abs. 1 S. 2 EGBGB ein und ordnete die Geltung des deutschen Erbrechts an, so dass sich die Erbquote der Überlebenden nach § 10 Abs. 1 LPartG, § 1371 Abs. 1 BGB richtete. Diese Regelung wird aber – als erbrechtliche Kollisionsnorm – durch die EuErbVO verdrängt und ist daher durch den deutschen Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung der EuErbVO aufgehoben worden.
Rz. 164
Haben zwei in Versailles lebende Franzosen in Versailles einen PACS abgeschlossen und stirbt einer von ihnen mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Frankfurt, gilt gem. Art. 21 EuErbVO deutsches Recht als Erbstatut. Dieses gewährt dem eingetragenen Lebenspartner ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Die französische Regelung des PACS hingegen kennt für den "Pacsé" kein gesetzliches Erbrecht. Ein gesetzliches Erbrecht gibt es nur für den Ehegatten, auch den gleichgeschlechtlichen Ehegatten. Es stellt sich mithin die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft im deutschen materiellen Erbrecht als eingetragene Lebenspartnerschaft i.S.d. mittlerweile teilweise aufgehobenen LPartG behandelt werden kann (Substitution). Es wäre also nach der vom BGH zur erbrechtlichen Behandlung im Ausland ausgesprochener Adoptionen unter Geltung deutschen Erbrechts verwandten Formel festzustellen, ob der PACS eine so starke Beziehung begründet, wie sie das deutsche Erbstatut für eine Beteiligung des eingetragenen Lebenspartners an der gesetzlichen Erbfolge voraussetzt. Das ist regelmäßig in den Rechten zu bejahen, die für die Wirkungen der Lebenspartnerschaft pauschal auf das Eherecht verweisen oder gar als gleichgeschlechtliche Ehe unmittelbar der Ehe gleichstellen.
Rz. 165
Daher wäre einerseits zu berücksichtigen, dass das französische Erbrecht auch dem Ehegatten im Verhältnis zu den Abkömmlingen zumindest bis zur Erbrechtsreform 2006 nur eine untergeordnete erbrechtliche Stellung zugestand. Andererseits kann ein PACS jederzeit, auch einseitig, aufgelöst werden.
Rz. 166
Das Institut steht auch heterosexuellen Paaren offen und wird gerade von diesen ausgiebig genutzt. Es stellt damit keinen "Ehe-Ersatz" für homosexuelle Paare dar, sondern eine konzeptionell im Vergleich zur Ehe loser gestaltete rechtliche Beziehung.
Rz. 167
Insbesondere führt der PACS auch nicht zu einem gesetzlichen Güterstand (in Frankreich die "Errungenschaftsgemeinschaft"). Ihm fehlen darüber hinaus weitere für eine familienrechtliche Beziehung typische Merkmale. Mithin kann ein PACS erbrechtlich einer in ihren Wirkungen weitestmöglich der Ehe nachgestalteten eingetragenen Lebenspartnerschaft deutschen Rechts nicht gleichgesetzt werden, so dass auch bei deutschem Erbstatut der PACS-Partner kein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht erhält.
Rz. 168
Praxishinweis
Die Praxis kann mit folgender Faustformel arbeiten: Wenn die institutionalisierte Lebenspartnerschaft nach dem Recht des registerführenden Staates ein gesetzliches Erb- bzw. Pflichtteilsrecht begründet, entsteht ein solches wohl auch nach deutschem Erbrecht. Ist ein solches von den Beteiligten erwünscht, seine Entstehung aber fraglich bzw. ausgeschlossen, sollte durch