Claudia Wagener-Neef, Frank-Michael Goebel
Rz. 100
Die anwaltliche Vergütung ist grundsätzlich vom Auftraggeber des Rechtsanwaltes zu leisten. Auch wenn er den Gläubiger vertritt, hat er keinen eigenen Gebühren- oder Erstattungsanspruch gegen den Schuldner. Vielmehr muss der Gläubiger die Vergütung leisten und dann seinen Erstattungsanspruch gegen den Schuldner nach § 788 Abs. 1 ZPO verfolgen. Hiermit kann der Bevollmächtigte – zugleich – beauftragt werden. Anderes kann sich in der Praxis nur ergeben, soweit der Erstattungsanspruch ganz oder teilweise an den Rechtsdienstleister abgetreten wird. Ist dies bei Rechtsanwälten weniger der Fall, kommt dies bei Inkassodienstleistern durchaus häufiger vor.
Rz. 101
Hinweis
Der BGH hat entschieden, dass die vom Schuldner i.S.d. § 98 ZPO übernommenen Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO sind. Das gilt auch für die durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes entstandene Einigungsgebühr. Umgekehrt hat der Schuldner nach dem BGH die Einigungsgebühr auf Seiten des Bevollmächtigten des Gläubigers nicht zu erstatten, wenn es an seiner Kostenübernahme fehlt.
Rz. 102
Soweit der Bevollmächtigte den Gläubiger vertritt, kann er die im Rahmen der Vollstreckung des Hauptanspruches mit berücksichtigten notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung in Form seiner Vergütung dem jeweiligen Vollstreckungserlös vorab entnehmen, es sei denn, er hat die Vergütung bereits im Wege des Vorschusses nach § 9 RVG erlangt.
Rz. 103
Anderenfalls muss er die anwaltliche Vergütung entsprechend den Bestimmungen der §§ 8 ff. RVG gegen den eigenen Mandanten geltend machen. Dabei gibt § 11 RVG dem Rechtsanwalt die Möglichkeit, die eigene Vergütung gegen ihn festsetzen zu lassen.
Rz. 104
Hinweis
Der BGH ist der Auffassung, dass für die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung nach § 11 RVG in der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht und nicht das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, d.h. das Gericht welches den Titel in der Hauptsache geschaffen hat, zuständig ist. Auch wenn diese Entscheidung noch zu § 19 BRAGO ergangen ist, ist sie auf § 11 RVG übertragbar.
Auch gegen den Schuldner können die Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden. Es wird so ein eigenständiger Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO geschaffen. Dies kann sich dann empfehlen, wenn sehr viele Kostenbelege existieren, eine Verlust- oder Zerstörungsgefahr besteht oder kostenrechtliche Streitfragen einmal und abschließend geklärt werden sollen. Mit der Kostenfestsetzung werden die bis dahin entstandenen Kosten dem Streit mit den Vollstreckungsorganen entzogen.
Hinweis
Sofern die Kosten nach § 788 Abs. 2 ZPO gegen den Schuldner festgesetzt werden, muss beachtet werden, dass dann die vereinfachte Antragstellung nach § 754a ZPO bzw. § 829a ZPO aktuell ausscheidet, da hier nur Vollstreckungsbescheide als taugliche Titel in Betracht kommen. Allerdings liegt dem Bundestag der Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vor, um diese Beschränkungen aufzuheben. Nach der Anhörung zu dem Gesetzentwurf kurz vor dem Redaktionsschluss dieser Auflage, ist mit der Erweiterung der vereinfachten Antragsmöglichkeiten auf alle Vollstreckungstitel zum Jahreswechsel 2024/2025 zu rechnen.
Zuständig ist nach § 788 Abs. 2 ZPO das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungsmaßnahmen anhängig ist. Sind mehrere Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, hat der Gläubiger in entsprechender Anwendung von § 35 ZPO die Wahl. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger (§ 21 Nr. 1 RPflG). Insoweit kann ein solcher Kostenfestsetzungsantrag gut mit den Anträgen in der Forderungspfändung verbunden werden, weil eine Identität in den Zuständigkeiten begründet ist. Nach Beendigung der einzelnen Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist. Nur im Fall einer Vollstreckung nach den §§ 887, 888 und 890 ZPO, d.h. bei der Vollstreckung wegen vertretbarer oder unvertretbarer Handlungen oder wegen der Duldung und Unterlassung, entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszugs. Für eine gesonderte Zuständigkeit des Grundbuchamts lässt der eindeutige Wortlaut dagegen keinen Raum.
Das Festsetzungsverfahren zeigt keine Besonderheiten. Antragsberechtigt ist der Gläubiger, der die Angaben nach §§ 103, 104 ZPO zu machen hat. Dabei ist zu sehen, dass durch den Verweis auf § 104 ZPO die Kosten ab diesem Zeitpunkt auch zu verzinsen sind. Hinsichtlich eines Kostenansatzes genügt dabei grundsätzlich die Glaubhaftmachung nach § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO, d.h. die Versicherung des Rechtsdienstleisters, dass die Kosten angefallen sind. Dabei kann eine Vorlage von Belegen dienlich sein; notwendig ist sie nicht. Zu beachten ist, dass zur Festsetzung nur Kosten zu berücksichtigen sind, die noch zu erstatten sind. Dabei ...