Claudia Wagener-Neef, Frank-Michael Goebel
Rz. 54
Das Prozessgericht kann sowohl in der eigentlichen Zwangsvollstreckung als Vollstreckungsorgan sowie im Klauselverfahren und in der Zwangsvollstreckung als Rechtsmittelgericht in Anspruch genommen werden.
Rz. 55
Wird das Prozessgericht als Vollstreckungsorgan in Anspruch genommen, d.h. bei der Zwangsvollstreckung vertretbarer und unvertretbarer Handlungen nach §§ 887, 888 ZPO sowie bei der Vollstreckung von Titeln auf Unterlassung und Duldung, richten sich die gerichtlichen Gebühren nach dem GKG.
Rz. 56
Für das gerichtliche Verfahren fällt nach Nr. 2111 KV GKG eine Festgebühr von derzeit 22,00 EUR an. Der Gläubiger muss diese Gebühr nach § 12 Abs. 6 S. 1 GKG als Vorschuss leisten.
Rz. 57
Hinweis
Um die Vollstreckung nicht weiter zu verzögern, sollte also unmittelbar mit der Antragseinreichung die Zahlung der Gerichtsgebühren nachgewiesen werden, z.B. durch Gerichtskostenmarken, Gerichtskostenstempleraufdruck oder der elektronischen Kostenmarke.
Rz. 58
Soweit der Antrag erfolglos bleibt, muss der Gläubiger diese Kosten tragen. Hierfür bedarf es einer eigenständigen Kostengrundentscheidung in dem nach §§ 887, 888, 890 ZPO zu erlassenden ablehnenden Beschluss. Hierauf muss der Schuldner achten und ggf. um Ergänzung nachsuchen.
Rz. 59
Hat der Antrag Erfolg, d.h. dem Antrag des Gläubigers wird stattgegeben, bedarf es dagegen keiner eigenständigen Kostengrundentscheidung. Der Gläubiger kann die – ggfs. als Vorschuss – gezahlten Gerichtsgebühren nunmehr gegenüber dem Schuldner nach § 788 ZPO als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung geltend machen.
Rz. 60
Hinweis
Als solche kann er sie nach §§ 788 Abs. 2, 103 ff. ZPO auch gesondert gegen den Schuldner festsetzen lassen und dann aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss im Wege der Zwangsvollstreckung seine diesbezügliche Befriedigung suchen.
Rz. 61
Soweit das Prozessgericht als Rechtsmittelgericht im Klauselverfahren oder in der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen wird, ist zu unterscheiden:
Rz. 62
Im Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 731 ZPO, d.h. der Klauselerteilungsklage, fallen 3 Gerichtsgebühren nach Nr. 1210 KV GKG an, die nach § 12 Abs. 6 S. 1 GKG als Vorschuss zu zahlen sind. Unter den Voraussetzungen der Nr. 1211 KV GKG können sich diese auf eine Gerichtsgebühr ermäßigen. Hinzu kommen die Auslagen nach dem Abschnitt 9 des KV GKG.
Rz. 63
Für das Verfahren über die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO fallen mangels gesetzlicher Bestimmung keine Gerichtsgebühren an. Es können lediglich die gerichtlichen Auslagen nach Nr. 9000 ff. KV GKG erhoben werden.
Rz. 64
Soweit Klauselklage nach § 768 ZPO erhoben wird, handelt es sich um ein normales Klageverfahren, sodass zunächst drei Gerichtsgebühren nach Nr. 1210 KV GKG als Vorschuss (§ 12 Abs. 6 S. 1 GKG) zu zahlen sind. Hinzu kommen die Auslagen nach Nr. 9000 ff. KV GKG.
Rz. 65
Bei den Klagen nach §§ 767, 771 und 805 ZPO handelt es sich ebenfalls um Verfahren im normalen ZPO-Erkenntnisverfahren. Mit der Klage ist ein Kostenvorschuss i.H.v. 3 Gerichtsgebühren nach Nr. 1210 KV GKG zu leisten, § 12 Abs. 6 S. 1 GKG. Diese Gerichtsgebühren können sich auf eine Gebühr ermäßigen, wenn sich das Verfahren auf eine der in Nr. 1211 KV GKG genannten Art, insbesondere die Klagerücknahme, ein Anerkenntnisurteil, ein Urteil nach § 313a Abs. 2 ZPO oder einen Vergleich, erledigt.
Rz. 66
Hinweis
Für das gleichzeitig betriebene Verfahren auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO fallen keine gesonderten Gerichtsgebühren an. In beiden Verfahren werden allerdings die gerichtlichen Auslagen nach Nr. 9000 ff. KV GKG erhoben.