Claudia Wagener-Neef, Frank-Michael Goebel
Rz. 126
Bei der Zwangsvollstreckung wegen der Vornahme einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung nach §§ 887, 888 ZPO sowie der Vollstreckung einer Verpflichtung zur Duldung oder Unterlassung nach § 890 ZPO ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG auf den Wert der Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger zur Bestimmung des Gegenstandswertes abzustellen. Dieser Wert ist nach billigem Ermessen zu schätzen.
Rz. 127
Hinweis
Hier gilt nichts anderes als im Erkenntnisverfahren nach § 3 ZPO, sodass auf die dortigen Maßstäbe und Kommentierungen zurückgegriffen werden kann. Ein wesentlicher Anhaltspunkt für die zutreffende Festsetzung des Gegenstandswertes ist die Streitwertfestsetzung im Erkenntnisverfahren. Grundsätzlich kann für die Abrechnung der Vergütung auf die im Erkenntnisverfahren erfolgte Wertfestsetzung abgestellt werden, wenn nicht lediglich eine Teilhandlung gefordert wird. Es kommt also auf den Wert der Hauptsache an, insbesondere, wenn mit einem Zwangsgeldantrag das Erfüllungsinteresse verfolgt wird.
Rz. 128
Bei der Ermächtigung zur Ersatzvornahme wird regelmäßig der Wert des Vorschussanspruches bzw. werden die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme anzusetzen sein.
Rz. 129
Dagegen ist bei der Vollstreckung nach § 888 oder § 890 ZPO für die Bestimmung des Gegenstandswertes die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgeldes unerheblich. Abzustellen ist allein auf das Interesse des Gläubigers an der Vornahme der unvertretbaren Handlung, der Duldung oder der Unterlassung.
Rz. 130
Beispiel
Bei der Zwangsvollstreckung aus einem Titel über die Verpflichtung des Schuldners zur Übertragung lastenfreien Grundstückseigentums bemisst sich der Wert des Verfahrens auf Zwangsgeldfestsetzung zur Erwirkung der Löschung einer Grundschuld nach deren Nominalwert, und zwar unabhängig davon, ob das zugrunde liegende Darlehen bereits getilgt ist.
Rz. 131
Das kann allerdings auch ein geringerer Wert als derjenige der Hauptsache sein, weil mit der Festsetzung des Ordnungsmittels lediglich Verstöße in der Vergangenheit sanktioniert werden. Nach der hier vertretenen Auffassung greift dies aber zu kurz, weil mit der Ahndung der Verstöße in der Vergangenheit zugleich immer auch das Ziel verfolgt wird, die Beachtung der Unterlassungs- bzw. Duldungspflicht für die Zukunft sicherzustellen. Insoweit wohnt jedem Festsetzungsantrag nicht nur ein bestrafendes, sondern nach dem Interesse des Antragstellers auch präventives Interesse inne. Insoweit ist – anders als das OLG Celle und das OLG Düsseldorf meinen – das Interesse des Antragstellers auf die endgültige Erfüllung gerichtet.
Rz. 132
Auch für den isolierten Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO ist der volle Wert anzusetzen.