Claudia Wagener-Neef, Frank-Michael Goebel
1. Anwaltliche Gebühren in der Mobiliarzwangsvollstreckung
a) Einführung
Rz. 70
Für die Kostenabrechnung in Zwangsvollstreckungssachen haben sich mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) andere Abrechnungsnormen, aber auch inhaltliche Änderungen gegenüber der BRAGO ergeben, die in der Langzeitüberwachung gleichwohl noch ihre Bedeutung haben. Die nachfolgenden Ausführungen erläutern zunächst die anwaltlichen Gebühren in der Mobiliarzwangsvollstreckung. Der Schuldner hat die anwaltliche Vergütung nach § 788 ZPO zu erstatten. Gleiches gilt für die Vergütung der nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zulässigen Tätigkeit eines Inkassodienstleisters in der Zwangsvollstreckung, § 13e Abs. 2 RDG (bis 30.9.2021 noch § 4 Abs. 4 RDGEG).
Rz. 71
Das RVG findet nach § 61 RVG nur dann Anwendung, wenn der unbedingte Auftrag zur Zwangsvollstreckung nach dem 30.6.2004 erteilt worden ist. Soweit der unbedingte Auftrag zuvor erteilt worden ist, finden noch die Regelungen der BRAGO Anwendung. Die BRAGO ist insoweit noch wesentlich, wenn anwaltliche Gebühren für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Rahmen von § 788 ZPO begehrt werden, die noch in Anwendung der BRAGO entstanden sind, d.h. aufgrund eines vor dem 1.7.2004 erteilten Auftrages. Nach § 60 RVG gilt die gleiche Systematik bei jeder Änderung des RVG, insbesondere also für die wesentliche Änderung in der Systematik des RVG – geänderte Streitwertgrenzen – und die erhebliche Erhöhung der Gebühren und Auslagen mit dem 2. KostRModG zum 1.8.2013, die Erhöhung der Gebühren mit dem KostRÄG 2021 zum 1.1.2021 sowie die Änderungen der Gebühren und Wertvorschriften nach dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (VVInkG), das teilweise zum 1.1.2021 und zum 1.10.2021 in Kraft getreten ist.
Rz. 72
Soweit das RVG Anwendung findet, sind die Regelungen über die anwaltlichen Gebühren und die Höhe der einzelnen Gebühr im Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) zu finden. Die Regelungen der früheren §§ 57 und 58 BRAGO i.V.m. §§ 31, 23 BRAGO sind in Teil 3, Abschnitt 3, Unterabschnitte 3 und 4 des VV RVG aufgegangen.
b) Anwaltliche Gebühren im Einzelnen
Rz. 73
Nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG kann der Rechtsanwalt in der Mobiliarzwangsvollstreckung folgende Gebühren verlangen:
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eine 0,3 Verfahrensgebühr für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes in der gesamten Zwangsvollstreckung nach Nr. 3309 VV RVG, gleich welche Vollstreckungsmaßnahme ergriffen wird. |
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eine 0,3 Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG, sofern der Rechtsanwalt an einem gerichtlichen Termin oder dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft teilnimmt. HinweisDie Beschränkung auf gerichtliche Termine bedeutet, dass der Rechtsanwalt für die Teilnahme an Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers mit Ausnahme der Teilnahme am Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft keine Terminsgebühr erhält. Insoweit wird die Erweiterung des allgemeinen Anwendungsbereiches der Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG eingeschränkt. Diese Einschränkung wurde früher allerdings weitgehend durch den Anfall der Einigungsgebühr kompensiert, wenn sich der Schuldner auf eine Vollstreckungshandlung mit dem Gläubigervertreter in Verbindung setzt und eine gütliche Einigung gesucht und bestenfalls auch gefunden wird. Nach der Absenkung des Gebührensatzes in 2021 ist aber auch dies nur noch bedingt der Fall. Einen Vorteil bringt dem Rechtsanwalt allerdings § 5 RVG, wonach er sich nicht nur durch einen amtlich bestellten Vertreter, sondern auch durch einen bei ihm angestellten Assessor oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Rechtsreferendar vertreten lassen kann, ohne dass die Terminsgebühr entfällt. So kann er etwa auch einen mit der Vollstreckung befassten Mitarbeiter mit einem Referendar in einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft bei einem besonders hartnäckigen Schuldner zur Stellung von Nach- und Zusatzfragen schicken, ohne auf die Gebühr verzichten zu müssen. |
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eine Einigungsgebühr
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und zwar eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG, sofern der Rechtsanwalt an dem Abschluss eines Vertrags mitwirkt, durch den der Streit oder d... | |