An das
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Amtsgericht als Vollstreckungsgericht |
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Amtsgericht als Prozessgericht |
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Landgericht als Prozessgericht |
in _________________________
In der Zwangsvollstreckungssache
Gläubiger ./. Schuldner
wird gemäß § 788 Abs. 2 i.V.m. §§ 103, 104 ff. ZPO beantragt,
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gegen den Schuldner als Antragsgegner die in der anliegenden Kostenberechnung aufgeführten Kosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen. |
Sodann wird beantragt
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auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz |
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seit Antragstellung |
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seit dem _________________________ |
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zu verzinsen ist. |
Weiterhin wird beantragt,
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dem Gläubiger als Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nebst Zustellbescheinigung zu erteilen. |
Das erkennende Gericht ist nach § 788 Abs. 2 ZPO für die Kostenfestsetzung zuständig, weil _________________________
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mit dem Antrag aus _________________________ vom _________________________ eine Vollstreckungshandlung bei dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht anhängig ist |
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die letzte Vollstreckungshandlung nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung, nämlich _________________________ am _________________________ im Bezirk des angerufenen Amtsgerichtes als Vollstreckungsgerichtes stattgefunden hat. |
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Die Vollstreckung nach |
erfolgt ist und damit das Prozessgericht des ersten Rechtszuges (§§ 103 Abs. 2, 104 ZPO) nach § 788 Abs. 2 S. 2 ZPO zur Entscheidung berufen ist.
Zu den Kostenpositionen im Einzelnen darf Folgendes ausgeführt werden:
Die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner hat bisher nicht zu einer vollständigen Befriedigung der mit _________________________ vom _________________________, Az: _________________________, titulierten Forderung des Gläubigers und Antragstellers einschließlich der nach § 788 Abs. 1 ZPO beizutreibenden Kosten geführt.
Die für die bisherigen Vollstreckungsversuche aufgewandten und aus der anliegenden Berechnung ersichtlichen Kosten waren allesamt notwendig, um den Aufenthalt und das Vermögen des Schuldners zu ermitteln und hierauf zuzugreifen.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
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Die Vergütungsberechnung für die anwaltlichen Gebühren und Auslagen ergibt sich aus den Vollstreckungsaufträgen vom _________________________, vom _________________________ und vom _________________________ und Ansetzung der Gebühren und Auslagen nach den Bestimmungen des RVG. |
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Hinsichtlich der angesetzten Gerichtsgebühren wird auf die beigefügten Gerichtskostenrechnungen vom _________________________ und vom _________________________ verwiesen. |
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Die Gerichtsvollzieherkosten ergeben sich aus den beigefügten Kostennoten des/der Gerichtsvollzieher vom _________________________ und vom _________________________. |
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Die Kosten der weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen sind nach § 788 ZPO als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung ersatzfähig (Musielak/Lackmann, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 788 Rn 15; Preuß, in: BeckOK ZPO, 52. Ed. vom 1.3.2024, § 788 Rn 13; LG München I JurBüro 1999, 381; LG Frankenthal JurBüro 1979, 1325; AG Heilbronn RVG professionell 2007, 63). Dem Gläubiger war nicht bekannt, inwieweit die Mobiliarzwangsvollstreckung zur Befriedigung führen kann, sodass zur Vermeidung von vollstreckungsschädlichen Handlungen des Schuldners auch die zeitgleiche Pfändung des Arbeitseinkommens und _________________________ erforderlich war, was nur mit weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen möglich war. |
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Die Zwangsvollstreckung war ab der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung bis zum Eintritt der Rechtskraft am _________________________ nur gegen Sicherheitsleistung möglich. Für die Erbringung der Sicherheitsleistung musste der Gläubiger ausweislich der in der Anlage beigefügten Bescheinigung der _________________________ Avalzinsen i.H.v. _________________________ zahlen. Diese stellen notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung dar (LG Wiesbaden Rpfleger 2010, 382; OLG Karlsruhe InVo 2002, 79; OLG Köln Rpfleger 2001, 309; OLG Hamburg MDR 1997, 788; AG Dorsten v. 11.2.2011 – 21 C 198/20, bestätigt durch BGH v. 20.9.2022 – XI ZB 4/22) und sind gegen den Schuldner festzusetzen. |
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Der Gläubiger hat gegen den _________________________ als Drittschuldner einen Einziehungsprozess führen müssen, weil _________________________. Erst nachdem dieser im Prozess vorgetragen und nachgewiesen hat, dass _________________________ wurde die Drittschuldnerklage zurückgenommen. Dies ändert allerdings nichts daran, dass der Schuldner die Kosten des vergeblichen Drittschuldnerprozesses zu tragen hat (BGH FoVo 2019, 146; BGH NJW 2010, 1674; LG Köln JurBüro 2003, 160; OLG Hamm InVo 1997, 339; OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 118; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1014). |
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Für die Ermittlung des Aufenthaltes und des Vermögens des Schuldners waren die aus der Rechnung der Detektei ________________... |