Claudia Wagener-Neef, Frank-Michael Goebel
Rz. 179
Dem Drittschuldner entstehen in der Zwangsvollstreckung durch die Verwaltung eines oder mehrerer Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die hierauf zu erbringenden Leistungen und die Abgabe der Drittschuldnererklärung Kosten in Form eines erhöhten Personal- und Sachkostenaufwandes. Die Reform der Kontopfändung mit den sich aus §§ 850k, 840 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZPO ergebenden Pflichten für die Kreditinstitute hat gezeigt, wie sehr der Gesetzgeber bestrebt ist, Aufgaben auf Dritte zu verlagern. Für den Drittschuldner stellt sich dabei die Frage, ob er diese Kosten gegenüber dem Gläubiger oder dem Schuldner liquidieren kann.
Rz. 180
Die Behandlung der durch die Auskunftserteilung dem Drittschuldner entstehenden Kosten ist streitig. Mit der herrschenden Meinung ist davon auszugehen, dass mangels einer gesetzlichen Grundlage der Drittschuldner gegenüber dem Gläubiger keinen Erstattungsanspruch hat. Die Abgabe der Drittschuldnererklärung liegt nach der überwiegenden Auffassung zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen und unnötiger Einziehungsklagen auch im Interesse des Drittschuldners, sodass auch keine systemwidrige Lücke als Voraussetzung zur analogen Anwendung anderer Erstattungsnormen, wie §§ 261 Abs. 3, 811 Abs. 2, 268 Abs. 3 oder 1142 Abs. 2 BGB, vorliegt, wie die Gegenansicht meint. Es handelt sich auch um kein Geschäft des Schuldners, sodass auch ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 677, 683, 670 BGB ausscheidet.
Rz. 181
Hinweis
Selbst wenn man der Mindermeinung folgt, hat der Gläubiger die Kosten der Auskunftserteilung nicht zu tragen. Er muss zwar dem Drittschuldner zunächst dessen Kosten ersetzen, könnte diese aber nach § 788 ZPO vom Schuldner als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung ersetzt verlangen. In diesem Fall trägt allerdings der Gläubiger das Risiko der effektiven Zwangsvollstreckung.
Rz. 182
Die Anwendung der herrschenden Auffassung ist allerdings mit ein Grund dafür, warum die Drittschuldner, insbesondere Kreditinstitute und große Arbeitgeber, Auskünfte nur sehr restriktiv erteilen. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Zwangsvollstreckung teurer wird als sie sein müsste, weil der Gläubiger dann auf die Vermögensauskunft nach §§ 802c, d ZPO oder die Vermögensauskunft Dritter nach § 802l ZPO verwiesen ist.
Tipp
Der kooperative Schuldner ist gut beraten, umfassende Selbstauskünfte zu erteilen. Das vermeidet auch die Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis, die die Kreditwürdigkeit weithin infrage stellt und kaum mehr die Teilnahme am zunehmenden kreditierten Warenverkehr erlaubt.
Dies belastet Schuldner, Gläubiger und Drittschuldner gleichermaßen. Die Drittschuldner beschäftigen zum Teil mehrere Mitarbeiter allein mit der Abwicklung von Pfändungsverfahren und müssen als wirtschaftlich am Vollstreckungsverfahren Unbeteiligte hierfür die Kosten tragen.
Rz. 183
Hinweis
Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus wünschenswert, wenn der Gesetzgeber künftig eine Kostenregelung schafft, wonach der Gläubiger wie bei anderen Vollstreckungsmaßnahmen zunächst eine Festgebühr für die Pfändungsbearbeitung der Drittschuldner zahlt, die er dann nach § 788 ZPO bei dem Schuldner liquidieren kann. Korrespondierend hierzu sollte die Auskunftspflicht nach § 840 ZPO mit einer größeren Substanz ausgestattet werden, sodass sie tatsächlich dem Gläubiger eine Auskunft verschafft aufgrund der er beurteilen kann, ob und wann er mit einer Befriedigung durch diese Pfändungsmaßnahme rechnen kann und die auch zur Vorlage von Belegen verpflichtet, etwa Kontoauszügen, Verträgen und Vereinbarungen, Abtretungen etc. § 836 Abs. 3 ZPO erweist sich in der Praxis als untaugliches Äquivalenz.
Rz. 184
Ein Erinnerungsschreiben, in welchem der Rechtsanwalt im Auftrag des Gläubigers die nicht fristgemäß abgegebene Erklärung nach § 840 ZPO anmahnt, lässt keine weitere oder neue Gebühr zur Entstehung gelangen, wenn der Anwalt für den Gläubiger schon den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hat.
Rz. 185
Hinweis
Der BGH hat ausdrücklich entschieden, dass auch der Drittschuldner für ein weiteres Mahn- oder Erinnerungsschreiben keine Kosten zu tragen hat.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt im Auftrag des Gläubigers den Drittschuldner zur Zahlung auffordert oder ihm Klage androht. In diesem Fall kann im Verhältnis zum Drittschuldner die erstattungsfähige vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 Abs. 1 VV RVG entstanden sein oder aber auch schon die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Dies ist im Einzelfall nach dem erteilten Auftrag und der Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit des richtigen Vorgehens zu bestimmen. Kommt es im Rahmen der Forderungspfändung zu einer Einziehungsklage des Gläubigers gegen den Drittschuldner, so handelt es sich um eine Klage im normalen Erkenntnisverfahren, in dem die Gebühren nach Nr. 3100, 3104 VV RVG entstehen.
Rz. 186
Hinweis
Erhebt der Gläubiger Einziehungsklage, weil der Drittschuldner die Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO nicht ab...