Claudia Wagener-Neef, Frank-Michael Goebel
1. Einführung und Grundsätze
Rz. 189
Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind vom Schuldner nach § 788 ZPO zu tragen, soweit sie notwendig sind. Für die Frage, wann die Kosten der Zwangsvollstreckung notwendig sind, verweist § 788 Abs. 1 ZPO auf § 91 ZPO, sodass auf die dortige Regelung und die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Die Notwendigkeit der Kostenverursachung dem Grunde nach ist regelmäßig begründungsbedürftig. Der Höhe nach sind die nach den maßgeblichen Kostengesetzen anfallenden Kosten stets notwendig.
Rz. 190
Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind notwendig, wenn
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der Gläubiger zum Zeitpunkt der Veranlassung der Vollstreckungsmaßnahme und damit der Auslösung der Kosten davon ausgehen konnte, dass die Maßnahme zur Erlangung der zumindest teilweisen Befriedigung aus dem Titel aus der Sicht eines verständigen Gläubigers erforderlich ist, d.h. eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung vorliegt, ohne dass die Voraussetzungen überspannt werden dürfen. HinweisHieran fehlt es, wenn die Zwangsvollstreckung offensichtlich aussichtslos oder überflüssig ist, etwa, wenn eine liquide Aufrechnungsmöglichkeit besteht oder der Gläubiger dem Schuldner nur eine unangemessene Leistungsfrist zugesteht. Hat der Schuldner die titulierte Leistung zum Zeitpunkt der Veranlassung der Vollstreckungskosten bereits erfüllt, sind diese Kosten allerdings erstattungsfähig, wenn dem Gläubiger die Erfüllungshandlung weder konkret bekannt war, noch er sich hierüber hätte unschwer Kenntnis verschaffen können. In der Praxis ist nicht selten festzustellen, dass der Gläubiger die Forderung nach Verzugseintritt und weiterer Mahnung an einen Rechtsdienstleister abgibt, der dann bereits Tätigkeiten entfaltet, die die Gebühr entstehen lässt – etwa eine Abfrage beim Schuldnerverzeichnis oder das Anschreiben an den Schuldner mit der Zahlungsaufforderung –, während der Schuldner parallel an den Gläubiger zahlt. Auch in diesem Fall hat der Schuldner die Kosten des Rechtsdienstleisters zu erstatten, weil er mit der Abgabe an den Rechtsdienstleister nach Verzugseintritt rechnen muss und der Gläubiger lediglich verpflichtet ist, den Rechtsdienstleister im gewöhnlichen Geschäftsgang über die Zahlung zu informieren; |
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und die Zwangsvollstreckung grundsätzlich zulässig war, insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO gegeben waren. |
Rz. 191
Hinweis
Auch wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, muss der Gläubiger dem Schuldner allerdings eine angemessene Frist zur Leistungserbringung einräumen, wobei die Länge der Frist nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen ist. Zwei Wochen sollten allerdings längstens genügen. So ist die Notwendigkeit jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Vollstreckungsauftrag schon vor dem Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen erteilt wird, während die unmittelbare Vollstreckung aus einem Vergleich nach Ablauf der Rücktrittsfrist zur Erstattung der Kosten führen soll. Es bedarf allerdings keiner gesonderten Zahlungsaufforderung des Gläubigers mehr. Diese ergibt sich für den Schuldner hinreichend aus dem Vollstreckungstitel.
Rz. 192
Im Hinblick auf weitere Kosten als den anwaltlichen und gerichtlichen Gebühren und Auslagen ist die Notwendigkeit häufig streitig. Insoweit wird auf das nachfolgend aufgestellte ABC der Vollstreckungskosten verwiesen.
Rz. 193
Eines gesonderten Titels für die Beitreibung der notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung bedarf es nicht. Vielmehr sind diese unmittelbar mit dem zur Zwangsvollstreckung anstehenden Hauptanspruch beizutreiben. Dabei ist unstreitig, dass die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung auch isoliert Grundlage eines Vollstreckungsauftrages sein können, wenn die Hauptforderung vom Schuldner oder einem Dritten ausgeglichen oder aber im Wege vorheriger Maßnahmen der Zwangsvollstreckung befriedigt wurde.
Rz. 194
Wurden mehrere Schuldner in der Hauptsache als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner, § 788 Abs. 1 S. 3 ZPO.
Rz. 195
Beispiel
Die Schuldner A und B wurden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Gläubiger G 15.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.7.2023 zu zahlen. G betreibt nun zunächst fruchtlos gegen A die Mobiliarzwangsvollstreckung und anschließend das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft. Nachfolgend geht er im Vollstreckungswege gegen B vor. Hierbei kann er dann auch die notwendigen Vollstreckungskosten geltend machen, die bei den fruchtlosen Vollstreckungsversuchen gegen A angefallen sind.
Rz. 196
Werden die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung mit dem Hauptanspruch nach § 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben, beurteilt das angerufene Vollstreckungsorgan in jedem Fall die Notwendigkeit der Vollstreckungskosten neu. Der Gläubiger hat dabei die geltend gemachten Kosten glaubhaft zu machen, d.h. durch beglaubigte Abschriften...