a) Heilbehandlung
Rz. 234
Definition
Heilbehandlung wird nach ständiger Rechtsprechung des BGH definiert als "jede ärztliche Tätigkeit, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf Heilung, Besserung oder auch Linderung der Krankheit abzielt".
Rz. 235
Der Begriff "Heilbehandlung" setzt – anders als sein reiner Wortlaut – eine Heilung nicht notwendig voraus; er ist nicht nur von den Resultaten, sondern auch von der Zweckbestimmung ärztlichen Handelns her zu bestimmen. Heilbehandlung ist somit jede ärztliche Tätigkeit zum Zweck der Heilung, Besserung oder auch Linderung eines Leidens sowie zur Verhinderung der Verschlimmerung. Die Begriffe "ärztliche Leistung" und "medizinisch notwendige Krankenpflege" sind ebenfalls in einem weiten Sinn zu verstehen.
Rz. 236
Die Heilbehandlung beginnt mit der ersten ärztlichen Maßnahme, der ersten ärztlichen Untersuchung, die auf die Erkennung des Leidens abzielt ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige und richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen wurde. Zur Heilbehandlung zählen also auch diagnostische Maßnahmen und zwar auch dann, wenn Diagnose und Therapie nicht als Einheit anzusehen sind, sondern wenn erst weitere Untersuchungen erforderlich sind, um eine endgültige Diagnose stellen und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen beginnen zu können.
Rz. 237
Bei schweren lebensbedrohlichen oder lebenszerstörenden Erkrankungen ist nicht zu fordern, dass der Behandlungserfolg näher liegt als sein Ausbleiben. Es reicht vielmehr aus, wenn die Behandlung mit nicht nur ganz geringer Erfolgsaussicht die Erreichung des Behandlungsziels als möglich erscheinen lässt.
Rz. 238
Die Eintrittspflicht des Versicherers besteht auch dann, wenn der Erfolg nicht sicher voraussehbar ist. Es genügt insoweit, wenn die medizinischen Befunde und Erkenntnisse es im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar erscheinen lassen, die Behandlung als notwendig anzusehen. Liegt eine leichtere, insbesondere keine lebensbedrohende oder lebenszerstörende Krankheit vor, erweist sich die in Aussicht genommene Heilbehandlung somit als nicht lebensnotwendig und sind ihre Erfolgsaussichten in Abhängigkeit von bestimmten Voraussetzungen bereits umfangreich erforscht, so lässt erst ein höherer Grad der Erfolgswahrscheinlichkeit es als vertretbar erscheinen, die Maßnahme als bedingungsgemäß notwendig anzusehen.
Rz. 239
Keine Heilbehandlung oder schon keine Krankheit liegt in folgenden Fällen vor:
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Kosmetische Verbesserungen, |
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Vorsorgeuntersuchungen, |
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Impfungen, |
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Sterilisation, Implantation von Brustimplantaten |
b) Medizinische Notwendigkeit
aa) Objektive Betrachtung
Rz. 240
Nach § 1 Abs. 2 S. 1 MB/KK ist Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit und Unfallfolgen.
Rz. 241
Der Begriff der medizinisch notwendigen Heilbehandlung wird von der ganz herrschenden Rechtsprechung wie folgt gefasst.
Definition
Eine Heilbehandlung ist medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zur Zeit der Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen.
Rz. 242
Ausgehend von der Überlegung, dass die Maßnahme medizinisch notwendig sein muss, ist es erforderlich, dass die Behandlung geeignet ist, die Krankheit zu beseitigen oder jedenfalls die Leiden zu bessern oder zu lindern. Auch eine nur auf Linderung und nicht auf Heilung abzielende Therapie ist medizinische Heilbehandlung.
Rz. 243
Die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den objektiv zu überprüfenden Begriff der medizinischen Eignung schließt die Frage nach dem Heilerfolg aus. Es kommt also nicht darauf an, ob die medizinische Maßnahme tatsächlich zum Erfolg geführt hat, sondern darauf, ob die Behandlungsmaßnahme zur Bekämpfung des Leidens geeignet war. Der Begriff "medizinisch notwendige Heilbehandlung" wird nach ganz herrschender Rechtsprechung nach objektiven Kriterien ausgelegt.
Rz. 244
Es kommt weder auf die Sicht ...