Rz. 790
Die Reisekrankenversicherung bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse nur für vorübergehende Aufenthalte im Ausland.
a) Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 791
Die Reisekrankenversicherung wird in Tagespolicen angeboten, die Versicherungsschutz für eine konkrete Reise vorsehen. Üblicher sind als Jahrespolicen abgeschlossene Reisekrankenversicherungen. Versicherungsschutz besteht dann für jede Auslandsreise, die die versicherte Person innerhalb der versicherten Zeit unternimmt.
Rz. 792
Regelmäßig ist der Versicherungsschutz bei Jahrespolicen dabei auf eine Höchstreisedauer begrenzt. Die Tarifbedingungen der einzelnen Reiseversicherer schwanken hier erheblich.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei Verwendung einer Klausel, nach der Heilbehandlung "während vorübergehender Reisen bis zu sechs Wochen Dauer" geleistet wird, Versicherungsschutz nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn die Auslandsreise insgesamt länger geplant ist. Vielmehr besteht Krankenversicherungsschutz in diesem Fall auf Auslandsreisen für die ersten sechs Wochen immer, unabhängig davon, wie lange die Reise geplant war.
Rz. 793
Dauert die Reise länger als die vereinbarte Höchstreisedauer, endet der Versicherungsschutz auch für bereits eingetretene, aber nicht abgeschlossene, also für sog. schwebende Versicherungsfälle mit deren Ablauf. Eine Nachhaftung des Versicherers ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen in den AVB der meisten Reisekrankenversicherer vorgesehen.
Rz. 794
Endet das Versicherungsjahr während der Auslandsreise, besteht der Versicherungsschutz nur fort, wenn der Vertrag nicht gekündigt ist.
b) Räumlicher Geltungsbereich
Rz. 795
Voraussetzung der Eintrittspflicht der Auslandsreisekrankenversicherung ist regelmäßig der Eintritt des Versicherungsfalles im Ausland. Ausland ist dabei in den Versicherungsbedingungen unterschiedlich definiert.
Der umfassendste Versicherungsschutz in der Auslandsreisekrankenversicherung wird diesbezüglich dann geboten, wenn als Ausland das Gebiet außerhalb Deutschlands bzw. nicht das deutsche Staatsgebiet gilt.
Häufig wird Ausland in den Versicherungsbedingungen auch unter Berücksichtigung des Wohnsitzes der versicherten Person definiert.
Rz. 796
Bei einer Anknüpfung an den Wohnsitz können Probleme auftreten, wenn die versicherte Person nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland eine Wohnung unterhält. Das LG Köln vertrat die Auffassung, dass Leistungsfreiheit für die Behandlung am Wohnsitz auch für den Zweitwohnsitz im Ausland gilt.
Rz. 797
Gemäß § 7 Abs. 1 BGB begründet an einem Ort einen Wohnsitz, wer sich ständig dort niederlässt. Ein Wohnsitz kann gem. Abs. 2 auch gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Das setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme gebildet wird. In subjektiver Hinsicht ist der Wille erforderlich, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten (sog. Domizilwille).
Daher ist ein Doppelwohnsitz nur anzunehmen, wenn an zwei Orten dauernd Wohnungen unterhalten werden und beide gleichermaßen den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse darstellen.
Wenn der zweite Aufenthaltsort nur zu längeren Besuchen aufgesucht wird, besteht kein doppelter Wohnsitz, da es nicht ausreicht, wenn der Aufenthalt an diesem Ort jeweils nur im Hinblick auf einen eng begrenzten Teil der gesamten Lebensverhältnisse genommen wird.
Daher stellt sich eine dauerhaft angemietete oder erworbene Ferienwohnung im Ausland, die zwar das ganze Jahr über gehalten wird, grundsätzlich nicht als ständiger Wohnsitz dar, so dass auch im Land der Ferienwohnung grundsätzlich Deckung in der Auslandskrankenversicherung anzunehmen ist.
Rz. 798
Definitionen unter Bezug auf die Staatsangehörigkeit der versicherten Person werden in den neuen AVB kaum noch verwendet, nachdem zahlreiche derartiger Klauseln als unzulässig verworfen wurden.