Rz. 771
Bei Geltendmachung von Krankentagegeldansprüche im Wege der Leistungsklage ergibt sich der Streitwert aus dem angeforderten Betrag.
Bei Feststellungsklagen hinsichtlich des Fortbestandes der Krankentagegeldversicherung ist zwischen kombinierten Leistung-/Feststellungsklagen und isolierten Feststellungsklagen zu unterscheiden.
Der BGH hat unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung inzwischen eine Angleichung zur Streitwertbemessung in der Berufsunfähigkeitsversicherung vorgenommen. Während früher auf den 3,5-fachen Jahresbeitrag des Krankentagegeldtarifes abgestellt wurde, ist bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Krankenversicherers zur Zahlung von Krankentagegeld für einen nicht feststehenden Zeitraum die für den Versicherungsfall geschuldete Leistung des Versicherers heranzuziehen, weil es um summenmäßig festgelegte wiederkehrende Leistungen geht, die das Interesse des Versicherungsnehmers am Fortbestand des Vertrages bestimmen. Zugrunde zu legen ist danach ein Halbjahresbezug des vereinbarten Krankentagegeldes. Insoweit ist § 9 ZPO nicht anzuwenden.
Bei positiven Feststellungsklagen beträgt der übliche Abschlag 20 %.
Rz. 772
Beim Zusammentreffen eines Leistungsantrages wegen eines behaupteten Versicherungsfalls mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestand des Krankentagegeldtarifes liegt eine wirtschaftliche Teilidentität der Klagebegehren vor, sodass sich eine vollständige Wertaddition verbietet. Denn das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses ist zugleich Voraussetzung für den Leistungsanspruch.
In dieser Konstellation hat der Antrag auf Fortbestehen des Vertragsverhältnisses dennoch zusätzliche wirtschaftliche Bedeutung, allerdings nur noch für eventuelle zukünftige Versicherungsfälle. Daher ist der überschießende und für die Wertaddition maßgebliche Teil des Feststellungsbegehrens in diesen Fällen nur mit 20 % des vereinbarten Krankentagegeldes für eine sechsmonatige Bezugsdauer zu bewerten.
Hierbei darf nicht übersehen werden, dass nur für den Zeitraum, in dem bereits Krankentagegeldansprüche über den Leistungsantrag geltend gemacht wurden, Teilidentität besteht mit der Folge, dass insoweit für diesen Zeitraum nur 20 % anzusetzen sind. Für den nicht von der Teilidentität betroffenen Teil verbleibt es bei dem üblichen Feststellungabschlag von lediglich 20 % (anstatt 80 % für den Zeitraum, in dem Teilidentität besteht).
Rz. 773
Auch bei einer isolierten Feststellungsklage ist grundsätzlich auf die sechsmonatige Bezugsdauer des versicherten Krankentagegeldes abzustellen, abzüglich des bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlages von 20 %.
Soweit der Kläger neben der isolierten Feststellungsklage auf Fortbestand der Krankentagegeldversicherung zusätzlich nicht mit eingeklagte Krankentagegeldansprüche behauptet, sind diese behaupteten Krankentagegeldansprüche mit 50 % ihres Wertes hinzuzurechnen. An dieser Rechtsprechung hat sich bislang nichts geändert.
Rz. 774
Das OLG München beurteilt die Streitwertbemessung für den Fall einer isolierten Feststellungsklage auf Bestand des Krankentagegeldversicherungsvertrages demgegenüber weiterhin nach dem Streitwert der 3,5-fachen Jahresprämie abzüglich eines Feststellungsabschlages von 20 %. Dem ist nicht zu folgen.