Rz. 156
Das VVG sieht keine Einschränkungen gegenüber dem sonstigen Tarifwechsel vor, so dass der Wechsel in die Normaltarife desselben Unternehmens grundsätzlich möglich ist.
Rz. 157
Der Versicherer kann allerdings gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG "auch" den bei Aufnahme in den Basistarif festgestellten Risikozuschlag verlangen. Leistungsausschlüsse oder die Ablehnung des Tarifwechsels durch den Versicherer erwähnt das VVG nicht. Ein solch uneingeschränktes Wechselrecht widerspräche allerdings dem Grundsatz, dass der Kontrahierungszwang gem. § 193 Abs. 5 VVG sich lediglich auf die Aufnahme in den Basistarif bezieht. Allerdings unterliegt das Tarifwechselrecht grundsätzlich nicht mehr der Frage des Kontrahierungszwanges bei Neuabschluss, sondern den Spezialregelungen zum Wechselrecht.
Auch beim Tarifwechsel innerhalb gleichartigen Versicherungsschutzes ist vorgesehen, dass der Versicherer bei Mehrleistungen einen Leistungsausschluss oder angemessenen Risikozuschlag und auch eine Wartezeit verlangen kann. Der Versicherungsnehmer kann diese Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG).
Rz. 158
Da auch das Wechselrecht innerhalb der normalen Tariflandschaft die Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und bei Mehrleistungen zusätzliche Vereinbarungen vorsieht, ist der bei Antragsannahme zum Basistarif kalkulierte Risikozuschlag anhand des bei Abschluss des Basistarifvertrages vorliegenden Gesundheitszustandes zu bemessen. Hinsichtlich der Mehrleistungen muss dann eine erneute Risikoprüfung wie beim Tarifwechselrecht innerhalb der normalen Tariflandschaft und dortigen Mehrleistungen des Tarifs zulässig sein, so dass der Tarifwechsel von der Vereinbarung entsprechender Leistungsausschlüsse, Risikozuschläge und Wartezeiten abhängig gemacht werden kann. Risikozuschläge und Wartezeiten kann der Versicherungsnehmer durch Leistungsausschluss hinsichtlich der Mehrleistung ausschließen.
Rz. 159
Macht ein Versicherungsnehmer von seinem Recht Gebrauch, von dem bisherigen Tarif ("Herkunftstarif") mit einem absoluten jährlichen Selbstbehalt in einen neuen Tarif ("Zieltarif") mit behandlungsbezogenem Selbstbehalt zu wechseln, kann der Versicherer gem. § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Hs. 2 VVG einen Leistungsausschluss nur verlangen, soweit der behandlungsbezogene Selbstbehalt den absoluten Selbstbehalt nicht ausschöpft. Der doppelte Ansatz sowohl des absoluten als auch des behandlungsbezogenen Selbstbehalts ist unzulässig.