Rz. 736
Gemäß § 4 Abs. 7 MB/KT sind Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen. Hierbei handelt es sich um eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Versicherungsfalls. Diese Nachweispflicht ist Unterfall der Anzeige- und Auskunftsobliegenheit in § 9 Abs. 1 und 2 MB/KT. § 9 Abs. 1 S. 1 MB/KT verweist ausdrücklich auf § 4 Abs. 7 MB/KT, so dass das Unterlassen der Einreichung eines Arbeitsunfähigkeitsnachweises durch den Versicherungsnehmer zur Leistungskürzung bis hin zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 28 VVG berechtigt, je nach Verschulden.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung des BGH für den Versicherungsnehmer ohne Folgen bleibt, wenn er versicherungsrechtliche Obliegenheiten nicht länger erfüllt, nachdem der Versicherer seine Leistungspflicht abschließend verneint hat, also insbesondere, wenn er das Vorliegen von vollständiger Arbeitsunfähigkeit oder die Beendigung des Krankentagegeldtarifes behauptet hat.
Als Fälligkeitsvoraussetzung besteht die Nachweispflicht allerdings unabhängig davon weiter, so dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung notfalls nachträglich beigebracht werden muss.
Rz. 737
Vom Nachweis der Arbeitsunfähigkeit hängt die Fälligkeit der Versicherungsleistung ab. Auch bei feststehender Arbeitsunfähigkeit ist der Anspruch auf Zahlung des Krankentagegelds jedoch nicht fällig, wenn dem Versicherer angeforderte Informationen zum Beginn des Versicherungsfalls noch nicht vorliegen. Diese Arbeitsunfähigkeitsnachweise werden häufig dadurch eingeholt, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer ein Formular für die Bescheinigung des behandelnden Arztes überlässt (sog. Pendelformular).
Rz. 738
Ob der Versicherer an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden ist, wenn er nicht alsbald eine Untersuchung durch den Vertrauensarzt gem. § 9 Abs. 3 MB/KT verlangt, war streitig. Hierzu hat der BGH entschieden, dass mit Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Versicherungsnehmer noch nicht bewiesen hat, dass er arbeitsunfähig ist. Der Versicherer ist vielmehr berechtigt, die Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers noch im Prozess zu bestreiten, selbst dann, wenn er den Versicherten nicht zur Nachuntersuchung aufgefordert hat. Der Versicherer ist auch nicht an das Ergebnis einer etwaig durchgeführten Untersuchung gebunden, wobei sich der Versicherer nur in absoluten Ausnahmefällen bei Schaffung eines konkreten Vertrauenstatbestandes in eine endgültige Abrechnung des Krankentagegeldes nach erfolgter vorangegangener eigener Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit nach Treu und Glauben nicht mehr auf das Fehlen bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit berufen darf.