Rz. 157

Bestandskunden haben nur dann ein befristetes Übertragungsrecht, wenn der Vertrag vor dem 1.1.2009 geschlossen wurde und sie den bisherigen Vertrag vor dem 1.7.2009 gekündigt hatten (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 b VVG).

Vor der VVG-Reform kamen im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrages die angesparten Alterungsrückstellungen im Wege der sog. Vererbung beitragsmindernd allen Bestandsversicherten zugute, so dass sämtliche privat Versicherten über ihre Beiträge an der früher nicht vorgesehenen Portabilität der Alterungsrückstellungen profitierten.

Die Übertragbarkeit von Alterungsrückstellungen für Altkunden musste daher überschaubar sein, so dass das Mitnahmerecht für Bestandskunden beschränkt wurde. Die beschränkte Portabilität der Altersrückstellungen für Altverträge in der privaten Krankenversicherung gem. § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b VVG 2008 ist verfassungsrechtlich unbedenklich – eine Beschränkung auf Fälle des Wechsels in den Basistarif einer anderen Versicherung verletzt den Betroffenen nicht in seinen Grundrechten; Altersrückstellungen sind nicht durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt.[87]

 

Rz. 158

Im Jahr 2002 war nach BGH[88] der Versicherungsmakler, der sich zur Überprüfung der Zweckmäßigkeit des Versicherungsschutzes eines privat krankenversicherten Kunden und der Prämiengestaltung verpflichtet hat, nicht gehalten, bei seiner Prüfung eine etwaige künftige Rechtsänderung zu berücksichtigen, nach der Altersrückstellungen beim Wechsel des Krankenversicherungsunternehmens übertragbar sein konnten.

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